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In Geltung bleibt der Art. 10 des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung
des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz mit der Maßgabe,
daß der Vollzug des Beschlusses über die Errichtung einer Armendeputation gemäß Art. 8
Abs. 3, der auch hier Anwendung findet, vom Bezirksrat untersagt werden kann.
In Geltung bleiben auch die Bestimmungen des Art. 39 Abs. 2 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899
(Reg. Bl. S. 423) und des Art. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Zivilprozeßordnung
in der Fassung vom 31. Juli 1899 (Reg. Bl. S. 545) mit der Maßgabe, daß an Stelle
des in denselben angeführten Art. 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1849, be-
treffend einige Anderungen der Gemeindeordnung (Reg. Bl. S. 277), der Art. 31 Abs. 1
und 2 des gegenwärtigen Gesetzes tritt, daß ferner die Bildung einer Abteilung für die
Schätzung des Wertes von Grundstücken in allen Gemeinden erster und zweiter Klasse
erfolgen kann, und daß in beiden Fällen der Vollzug der bezüglichen Gemeindesatzung
gemäß Art. 8 Abs. 3, der hier entsprechend Anwendung findet, von der Zivilkammer des
Landgerichts untersagt werden kann.
Art. 32.
Die zur Besorgung der Geschäfte der Fortführung der Grund= und Gebänudesteuer-
Kataster (Art. 73 Abs. 2, Art. 74, Art. 83 Abs. 2 und Art. 84 des Gesetzes vom
Prmepen onn, betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, Reg. Bl. S. , und Art. 13
Abs. 3 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden
und Amtskörperschaften, Reg. Bl. S. 397) zu bestellende Steuersatzbehörde besteht aus dem
Ortsvorsteher oder einem anderen vom Gemeinderat damit betrauten Gemeinderatsmitglied
oder Gemeindebeamten als Vorsitzendem und aus zwei bis vier weiteren Mitgliedern,
welche vom Gemeinderat aus der Zahl der wahlberechtigten Gemeindebürger auf sechs
Jahre gewählt werden. Wenn für eine Gemeinde zur Besorgung der in Art. 140 be-
zeichneten Geschäfte ein Verwaltungsaktuar bestellt ist, kann dieser als Schriftführer bei-
gezogen werden. Im übrigen werden die Geschäfte des Schriftführers vom Vorsitzenden
oder von einem Ratsschreiber besorgt.
Art. 33.
Der Gemeinderat kann sich nur auf Berufen des Ortsvorstehers versammeln. Die
Berufung muß erfolgen, wenn mindestens der dritte Teil seiner Mitglieder unter Angabe