Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Klammern zu der Bezeichnung „Ortsverkehr“ an Stelle der Worte: „Verkehr innerhalb 
des Bezirks der Aufgabe-Postanstalt“ zu setzen: „Verkehr innerhalb des Orts= und 
Landbestellbezirks des Aufgabeorts“. 
Der Abschnitt IV „Extrapostbeförderung“ (§§ 78—85) kommt in Wegfall. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 7. März 1906. 
Für den Staatsminister: 
Balz. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Genehmigung der Stiftung Bieglerstift in Wilhelmsdorf, Oberamts Ravensburg. 
Vom 8. März 1906. 
Seine Königliche Majestät haben am 5. März ds. Is. der Stiftung 
Zieglerstift in Wilhelmsdorf, Oberamts Ravensburg, die nachgesuchte Ge- 
nehmigung allergnädigst zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 8. März 1905. 
Pischek. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Beförderung von Leichen auf dem Leewege. Vom 9. März 1906. 
Die deutschen Bundesregierungen haben für die Beförderung von Leichen auf dem 
Seewege die nachstehenden Vorschriften vereinbart. Diese Vorschriften werden mit dem 
Anfügen bekannt gemacht, daß die Ausstellung der Leichenpässe für die aus Württemberg 
zur Absendung gelangenden Leichen der Stadtdirektion Stuttgart bezw. den Ober- 
ämtern obliegt (§ 1 Abs. 2), und daß die für die überwachung der vorschriftsmäßigen 
Einsargung auffzustellende sachverständige Person (§ 1 Abs. 3 Buchstabe c und § 2 Abs. 1) 
don der Ortspolizeibehörde zu bestimmen ist. Der Leichenpaß für die Beförderung auf 
dem Seewege gilt nicht auch für die Versendung mittels der Eisenbahn. Hiefür ist ein
	        
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