Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

344 
Art. 42. 
Die in Art. 33 bis 41 getroffenen Bestimmungen finden auf die gemeinderätlichen 
Abteilungen (Art. 31) entsprechende Anwendung. 
Art. 43. 
Ist der Gemeinderat auf Grund der Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 und 3 vergl. 
mit Art. 36 Abs. 1 nicht beschlußfähig, so tritt der Bürgerausschuß und, falls auch dieser 
nicht beschlußfähig sein sollte, der Bezirksrat an seine Stelle; vor der Beschlußfassung 
sind die nicht beteiligten Gemeinderatsmitglieder zu hören. 
2. Bürgerausschuß. 
a) Beftellung. 
Art. 44. 
Die Zahl der Mitglieder des Bürgerausschusses ist ebensogroß wie diejenige der 
Mitglieder des Gemeinderats mit Einschluß des Ortsvorstehers. 
Art. 45. 
Die Mitglieder des Bürgerausschusses werden von den wahlberechtigten Gemeinde- 
bürgern (Art. 12 ff. des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörig- 
keit) aus ihrer Mitte gewählt. 
Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Je nach zwei Jahren scheidet die Hälfte der 
Mitglieder aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt, wobei die Austretenden wieder 
gewählt werden können. 
Art. 46. 
Die Mitglieder des Gemeinderats sind vom Eintritt in den Bürgerausschuß aus- 
geschlossen. Auf Beamte und Unterbeamte der Gemeinde findet die Vorschrift des Art. 26 
Abs. 4 entsprechende Anwendung. 
Wenn ein Mitglied des Bürgerausschusses eine Wahl in den Gemeinderat oder ein 
Gemeindeamt annimmt, so hat es aus dem Bürgerausschuß auszutreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.