Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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14) bei Freigebigkeitsleistungen, wenn sie im Voranschlag nicht einzeln vorgesehen 
sind und ihr Betrag in Gemeinden erster Klasse 500 se, in Gemeinden zweiter 
Klasse 200 x und in Gemeinden dritter Klasse 100 4 übersteigt; 
15) bei der Wahl von Gemeinderatsmitgliedern zu Gemeindebeamten, die mit Ver- 
mögensverwaltung betraut sind. 
Art. 50. 
Der Bürgerausschuß überwacht die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten durch 
den Gemeinderat. Er ist befugt, sich von der Ausführung der Beschlüsse, bei denen er 
mitgewirkt hat, und von der bestimmungsgemäßen Verwendung der Gemeindeeinnahmen 
und der verwilligten Mittel Überzeugung zu verschaffen. 
Insbesondere liegt ihm die Kontrolle über die Führung des Gemeindehaushalts 
nach dem Voranschlag und die Durchsicht der Jahresrechnungen der Gemeinde ob. Er 
kann zu diesem Zweck die Akten, soweit erforderlich, einsehen und die dazu nötigen Aus- 
künfte verlangen. 
Er hat das Recht, über ordnungswidriges Verfahren und Pflichtversäumnisse des 
Gemeinderats oder der Gemeindebeamten Beschwerde zu führen. Im letzteren Fall hat 
er seine Beschwerde zunächst bei dem Ortsvorsteher, Beschwerden über diesen und den 
Gemeinderat aber bei der Aufsichtsbehörde anzubringen. 
Der Bürgerausschuß ist befugt, in allen Gemeindeangelegenheiten dem Gemeinderat 
Vorschläge zu machen; der Gemeinderat ist verpflichtet, über solche Anregungen Beschluß 
zu fassen und diesen unter Angabe seiner Gründe dem Börgerausschuß mitzuteilen. 
Art. 51. 
Der Bürgerausschuß wählt nach jeder Teilerneuerung (Art. 45 Abs. 2) auf die 
Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Bürgerausschußobmann) 
und einen oder mehrere Stellvertreter desselben, er kann aus seiner Mitte einen Schrift- 
führer und einen oder mehrere Stellvertreter desselben widerruflich wählen. 
Die Wahl erfolgt unter der Leitung des der Sitzordnung nach ersten Bürgeraus- 
schußmitglieds beziehungsweise des Bürgerausschußobmanns. 
Art. 52. 
Anträge über Gegenstände, bei welchen die Beschlüsse des Gemeinderats der Zu- 
stimmung des Bürgerausschusses bedürfen, werden, nachdem dem Obmann Gelegenheit 
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