Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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zur Akteneinsicht gegeben ist, in gemeinschaftlicher, vom Ortsvorsteher anzuberaumender 
und zu leitender Sitzung beider Kollegien beraten. Die Beschlußfassung des Bürgeraus- 
schusses schließt sich an diejenige des Gemeinderats an mit besonderer vom Obmann zu 
leitender Abstimmung. Der Bürgerausschuß kann sich jedoch auch vor der Abstimmung 
zu abgesonderter Beratung und Beschlußfassung zurückziehen. Das Ergebnis dieser Be- 
ratung ist dem Gemeinderat entweder in der sofort wieder aufgenommenen oder in einer 
der nächsten gemeinschaftlichen Sitzungen mitzuteilen. Die Beschlüsse des Bürgeraus- 
schusses sind in das Gemeinderatsprotokoll aufzunehmen. 
Ausnahmsweise kann der Bürgerausschuß schon vor der gemeinschaftlichen Beratung 
in abgesonderter Sitzung zusammentreten. In den Fällen des Art. 49 Ziff. 12 und 15 
hat der Bürgerausschuß stets abgesondert zu beraten und zu beschließen. 
Beschließt der Gemeinderat zur weiteren Vorbereitung der Verhandlung über einen 
Gegenstand der in Abs. 1 bezeichneten Art einen besonderen Ausschuß zu bestellen (Art. 41), 
so kann der Bürgerausschuß Mitglieder aus seiner Mitte in einer Zahl, welche diejenige 
der Gemeinderatsmitglieder im Ausschuß nicht übersteigen darf, in diesen Ausschuß ent- 
senden. Unberührt bleibt die Befugnis des Gemeinderats, zur Vorberatung eines der 
Zustimmung des Bürgerausschusses unterliegenden Gegenstands einen Ausschuß lediglich 
aus seiner Mitte zu bestellen. 
Die vom Gemeinderat und Bürgerausschuß gemeinsam vorzunehmenden Wahlen er- 
folgen in Sitzungen der vereinigten Kollegien unter der Leitung des Ortsvorstehers, so- 
weit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, nach Maßgabe des Art. 38. Die 
Vorsteher beider Kollegien sind stimmberechtigt. 
In den Fällen des Art. 50 Abs. 2 bis 4 tritt der Bürgerausschuß in der Regel zu 
abgesonderter Beratung und Beschlußfassung zusammen. 
In denjenigen Fällen, in welchen der Bürgerausschuß für sich allein zur Beratung 
zusammentritt, wird er durch seinen Obmann berufen. Von der Berufung und dem 
Gegenstand der Verhandlung hat der Obmann den Ortsvorsteher rechtzeitig zuvor zu 
verständigen. Der vom Bürgerausschuß gefaßte Beschluß wird dem Gemeinderat entweder 
in gemeinschaftlicher Sitzung beider Kollegien, die auf Verlangen des Bürgerausschuß- 
obmanns vom Ortsvorsteher anberaumt werden muß, oder schriftlich mitgeteilt. 
Das Protokoll der gemeinschaftlichen Sitzungen der Gemeindekollegien wird namens
	        
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