Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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kollegien ein Amtsverweser zu bestellen, welcher die zur Wählbarkeit als Ortsvorsteher 
gesetzlich erforderten Eigenschaften besitzt. 
Tritt die Erledigung infolge Ablaufs der Wahlzeit ein, so hat der bisherige Inhaber 
der Stelle das Amt gegen die bisherigen Bezüge bis zur Wiederbesetzung weiterzuführen, 
wenn nicht nach Maßgabe des Abs. 1 ein Amtsverweser bestellt wird. 
Für den Fall, daß die Verhinderung des Ortsvorstehers eine vorübergehende ist oder 
die Bestellung eines Amtsverwesers sich verzögert, hat der Gemeinderat aus seiner Mitte 
einen oder mehrere ständige Stellvertreter aufgestellt zu halten. Sollte der berufene 
Stellvertreter verhindert sein, so haben die Gemeinderatsmitglieder in der Reihenfolge 
der Sitzordnung für ihn einzutreten. In den Gemeinden erster und zweiter Klasse kann 
der Stellvertreter auch dem Kreise der Gemeindebeamten entnommen werden. 
Die Aufstellung des Amtsverwesers bedarf der Bestätigung des Oberamts; gegen 
die Versagung der Bestätigung steht dem Gemeinderat und dem Gewählten das Recht der 
Beschwerde in der gesetzlichen Instanzenfolge zu. Von der Aufstellung des Stellvertreters 
ist dem Oberamt Mitteilung zu machen. 
über die Belohnung des Amtsverwesers und Stellvertreters ist für die Regel bei 
ihrer Aufstellung Beschluß zu fassen. 
b) Wirkungskreis und Geschäfksführung. 
Art. 63. 
Der Ortsvorsteher bereitet die Verhandlungen des Gemeinderats und der zu gemein- 
samer Sitzung zusammentretenden Gemeindekollegien vor, beruft ihre Versammlungen, 
führt in diesen den Vorsitz, leitet die Beratung, sorgt für den Vollzug der gefaßten Be- 
schlüsse, gibt auf Grund derselben im Namen des Gemeinderats die erforderlichen schrift- 
lichen Erklärungen ab und unterzeichnet die ergehenden Verfügungen, soweit nicht für 
einzelne Fälle etwas anderes bestimmt oder beschlossen ist. 
Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Gemeindeverwaltung, namentlich die Ver- 
waltung des Gemeindevermögens und erledigt in eigener Zuständigkeit diejenigen Ge- 
schäfte, die nicht nach Art. 30 eine kollegiale Beschlußfassung erfordern, oder sorgt dafür, 
daß sie durch die Gemeindebeamten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, erledigt werden. Er
	        
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