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kollegien ein Amtsverweser zu bestellen, welcher die zur Wählbarkeit als Ortsvorsteher
gesetzlich erforderten Eigenschaften besitzt.
Tritt die Erledigung infolge Ablaufs der Wahlzeit ein, so hat der bisherige Inhaber
der Stelle das Amt gegen die bisherigen Bezüge bis zur Wiederbesetzung weiterzuführen,
wenn nicht nach Maßgabe des Abs. 1 ein Amtsverweser bestellt wird.
Für den Fall, daß die Verhinderung des Ortsvorstehers eine vorübergehende ist oder
die Bestellung eines Amtsverwesers sich verzögert, hat der Gemeinderat aus seiner Mitte
einen oder mehrere ständige Stellvertreter aufgestellt zu halten. Sollte der berufene
Stellvertreter verhindert sein, so haben die Gemeinderatsmitglieder in der Reihenfolge
der Sitzordnung für ihn einzutreten. In den Gemeinden erster und zweiter Klasse kann
der Stellvertreter auch dem Kreise der Gemeindebeamten entnommen werden.
Die Aufstellung des Amtsverwesers bedarf der Bestätigung des Oberamts; gegen
die Versagung der Bestätigung steht dem Gemeinderat und dem Gewählten das Recht der
Beschwerde in der gesetzlichen Instanzenfolge zu. Von der Aufstellung des Stellvertreters
ist dem Oberamt Mitteilung zu machen.
über die Belohnung des Amtsverwesers und Stellvertreters ist für die Regel bei
ihrer Aufstellung Beschluß zu fassen.
b) Wirkungskreis und Geschäfksführung.
Art. 63.
Der Ortsvorsteher bereitet die Verhandlungen des Gemeinderats und der zu gemein-
samer Sitzung zusammentretenden Gemeindekollegien vor, beruft ihre Versammlungen,
führt in diesen den Vorsitz, leitet die Beratung, sorgt für den Vollzug der gefaßten Be-
schlüsse, gibt auf Grund derselben im Namen des Gemeinderats die erforderlichen schrift-
lichen Erklärungen ab und unterzeichnet die ergehenden Verfügungen, soweit nicht für
einzelne Fälle etwas anderes bestimmt oder beschlossen ist.
Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Gemeindeverwaltung, namentlich die Ver-
waltung des Gemeindevermögens und erledigt in eigener Zuständigkeit diejenigen Ge-
schäfte, die nicht nach Art. 30 eine kollegiale Beschlußfassung erfordern, oder sorgt dafür,
daß sie durch die Gemeindebeamten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, erledigt werden. Er