Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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besonderer Leichenpaß erforderlich. (Vergl. die Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 12. März 1888, betreffend den Transport von Leichnamen, Reg. Bl. S. 105; § 42 
der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 557, und 
die Bekanntmachung vom 18. Juni 1902, betreffend Anderungen der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung, Reichs-Gesetzbl. S. 236.) 
Auf die Beförderung von Leichen auf dem Bodensee finden die vereinbarten Vor- 
schriften keine Anwendung. · 
Stuttgart, den 9. März 1906. 
Pischek. 
Vorschriften für die Beförderung von Teichen auf dem Seewege. 
81. 
(1) Für die Beförderung einer Leiche zwischen den Seehäfen des Deutschen Reichs und seiner 
Schutzgebiete und zwischen einem dieser Häsen und einem ausländischen Hafen ist ein nach anliegendem 
Muster ausgefertigter Leichenpaß beizubringen, welchen der Schiffskapitän für die Dauer der Fahrt 
in Verwahrung nimmt. 1 
(2) Die Ausstellung der Leichenpässe liegt im Deutschen Reiche den von den Landesbehörden, 
in den Schutzgebieten den vom Reichskanzler zu bezeichnenden Stellen, im Auslande den dazu er- 
mächtigten Gesandten und Konsuln des Reichs ob. Für Leichen von Personen, welche an Cholera, 
Fleckfieber, Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen solche Pässe erst dann ausgestellt werden, wenn 
mindestens ein Jahr nach dem Tode verflossen ist. 
(3) Dem Gesuch um Erteilung eines Leichenpasses sind in Urschrift oder beglaubigter Ab- 
schrift beizufügen: 
u#) eine vorschriftsmäßig ausgefertigte Sterbeurkunde, welche Namen, Stand, Alter und Todestag 
des Verstorbenen enthält; 
5) eine tunlichst auf Grund einer Außerung des Arztes, welcher den Verstorbenen behandelt 
hat, ausgestellte Bescheinigung über die Todesursache. Kommt die Leiche aus einem Orte, 
an dem Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken herrschen, so ist gleichzeitig zu bescheinigen, 
daß der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen; 
C) eine Bescheinigung des bei der Einsargung zugegen gewesenen Sachverständigen (8 2 Abs. 1) 
darüber, daß die Einsargung vorschriftsmäßig erfolgt ist.
	        
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