Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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handhabt die Ortspolizei nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, sorgt für Auf- 
rechterhaltung der Ordnung und hat sich der Gemeindeangehörigen anzunehmen. 
Er führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Unterbeamten der Gemeinde. 
Er sorgt, soweit nötig, für die Bekanntmachung der Gesetze und der allgemeinen 
Verfügungen, sowie der von den Staatsbehörden erlassenen besonderen Anordnungen, 
vollzieht dieselben innerhalb seines Geschäftskreises und besorgt überhaupt alle örtlichen 
Geschäfte der allgemeinen Staats= und der Bezirksverwaltung, soweit nicht entweder 
besondere Behörden hiefür bestimmt sind oder solche Geschäfte ohne sachlichen Nachteil 
und ohne Belästigung der Beteiligten von der Staatsbehörde unmittelbar erledigt werden 
können. 
Die Bestimmungen in Art. 4 ff. des Gesetzes vom 13. Mai 1890, betreffend die 
Ausführung des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Altersversicherung (Reg. Bl. 
S. 86), bleiben unberührt. 
Art. 64. 
Der Ortsvorsteher hat in den Gemeinden, in denen ein besonderer Ratsschreiber 
nicht bestellt ist, die dem Ratsschreiber nach Art. 67 obliegenden Geschäfte zu besorgen. 
Das Gleiche gilt für seinen Stellvertreter und für den Amtsverweser. 
4. Sonstige Beamte sowie Unterbeamte der Gemeinde. 
Art. 65. 
Zur Führung des Kassen= und Rechnungswesens und zur Unterstützung des Ge- 
meinderats bei der Verwaltung des Gemeindevermögens wird in jeder Gemeinde ein 
Gemeindepfleger bestellt; zu seinen Obliegenheiten gehört auch die Verwaltung der An- 
stalten, Einrichtungen und Einkünfte der Gemeinde, soweit die Gemeindebehörde ent- 
sprechende Anordnung trifft, sowie der Einzug der Umlagen und Steuern der Gemeinde. 
Der Gemeindepfleger besorgt, soweit nicht besondere Einzugsbeamte von dem Gemeinde- 
rat bestellt sind, den Einzug der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen durch die Gemeinde 
zu erhebenden öffentlichen Abgaben, insbesondere den Einzug der auf die Gemeinde aus- 
geschriebenen Staatssteuern aus Grundeigentum, Gebäuden und Gewerben (Art. 11 des 
Gesetzes vom bbtreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, Reg. Bl. S.),
	        
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