Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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der staatlichen Einkommensteuer (Art. 76 des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg. Bl. S. 261), 
der von den Handels= und Gewerbetreibenden zur Deckung der Kosten der Handelskammern 
zu bezahlenden Zuschläge zur Staatsgewerbesteuer (Art. 30 des Gesetzes vom 30. Juli 1899, 
betreffend die Handelskammern, Reg. Bl. S. 579), der an die Gebäudebrandversicherungs- 
anstalt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge (Art. 8 des Gesetzes vom 14. März 1853, 
betreffend die Gebäudebrandversicherungsanstalt, Reg. Bl. S. 79), der gesetzlichen Vieh- 
versicherungsbeiträge der Tierbesitzer (Art. 4 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz vom 
20. März 1881 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, Reg. Bl. S. 189, Art. 1 
des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene 
Tiere, Reg. Bl. S. 253, und Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betreffend die Ent- 
schädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh, Reg. Bl. S. 123) und der 
Beiträge zu den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Art. 27 des Ausführungs- 
gesetzes zum Reichsgesetz vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung 
der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, in der Fassung 
des Gesetzes vom 30. Mai 1891, Reg. Bl. S. 151). 
Der Gemeindepfleger kann weder das Amt des Ortsvorstehers, noch dasjenige des 
Ratsschreibers gleichzeitig mit seinem eigenen führen. 
Der Gemeindepfleger führt in den Städten den Titel Stadtpfleger. 
Art. 66. 
Für einzelne Vermögensteile, Einkünfte und Anstalten der Gemeinde können auf 
Grund eines Beschlusses der Gemeindekollegien besondere Rechner oder Verwalter bestellt 
werden, die, sofern sie eine Kasse zu führen haben, als Teilrechner erscheinen; ebenso 
können die Geschäfte der Gemeindepflege oder einer von ihr abgezweigten Verwaltung 
unter mehrere Beamte mit selbständiger Verantwortung abgeteilt werden. 
Die Vorschrift des Art. 65 Abs. 3 findet auf die Teilrechner Anwendung. 
Art. 67. 
Durch Gemeindesatzung und in Gemeinden erster Klasse durch Beschluß der Ge- 
meindekollegien kann die Aufstellung eines oder mehrerer Ratsschreiber angeordnet werden. 
Dem Ratsschreiber liegt die Führung der Gemeinderatsprotokolle, die Fürsorge für die 
Herstellung der Ausfertigungen aus den Protokollen und aus sonstigen Gemeindeurkunden, 
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