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der staatlichen Einkommensteuer (Art. 76 des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg. Bl. S. 261),
der von den Handels= und Gewerbetreibenden zur Deckung der Kosten der Handelskammern
zu bezahlenden Zuschläge zur Staatsgewerbesteuer (Art. 30 des Gesetzes vom 30. Juli 1899,
betreffend die Handelskammern, Reg. Bl. S. 579), der an die Gebäudebrandversicherungs-
anstalt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge (Art. 8 des Gesetzes vom 14. März 1853,
betreffend die Gebäudebrandversicherungsanstalt, Reg. Bl. S. 79), der gesetzlichen Vieh-
versicherungsbeiträge der Tierbesitzer (Art. 4 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz vom
20. März 1881 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, Reg. Bl. S. 189, Art. 1
des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene
Tiere, Reg. Bl. S. 253, und Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betreffend die Ent-
schädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh, Reg. Bl. S. 123) und der
Beiträge zu den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Art. 27 des Ausführungs-
gesetzes zum Reichsgesetz vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung
der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, in der Fassung
des Gesetzes vom 30. Mai 1891, Reg. Bl. S. 151).
Der Gemeindepfleger kann weder das Amt des Ortsvorstehers, noch dasjenige des
Ratsschreibers gleichzeitig mit seinem eigenen führen.
Der Gemeindepfleger führt in den Städten den Titel Stadtpfleger.
Art. 66.
Für einzelne Vermögensteile, Einkünfte und Anstalten der Gemeinde können auf
Grund eines Beschlusses der Gemeindekollegien besondere Rechner oder Verwalter bestellt
werden, die, sofern sie eine Kasse zu führen haben, als Teilrechner erscheinen; ebenso
können die Geschäfte der Gemeindepflege oder einer von ihr abgezweigten Verwaltung
unter mehrere Beamte mit selbständiger Verantwortung abgeteilt werden.
Die Vorschrift des Art. 65 Abs. 3 findet auf die Teilrechner Anwendung.
Art. 67.
Durch Gemeindesatzung und in Gemeinden erster Klasse durch Beschluß der Ge-
meindekollegien kann die Aufstellung eines oder mehrerer Ratsschreiber angeordnet werden.
Dem Ratsschreiber liegt die Führung der Gemeinderatsprotokolle, die Fürsorge für die
Herstellung der Ausfertigungen aus den Protokollen und aus sonstigen Gemeindeurkunden,
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