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sowie deren Beglaubigung, die Besorgung der gemeinderätlichen Kanzlei= und Registratur-
geschäfte und aller sonstigen Geschäfte ob, die nach Gesetz, Gemeindesatzung, Dienstvertrag,
nach dem Geschäftsverteilungsplan oder nach Beschluß des Gemeinderats zu den Aufgaben
des Ratsschreibers gehören.
Sind mehrere Ratsschreiber aufgestellt, so werden die ihnen obliegenden Geschäfte
durch den Gemeinderat und, soweit dies nicht tunlich, durch den Ortsvorsteher unter sie
verteilt.
Art. 68.
Zur Unterstützung der Gemeindebehörden und zur Führung bestimmter Arten von
Gemeindegeschäften, insbesondere auch solcher, deren Erledigung besondere Fachkenntnisse
erfordert, können weitere Beamte bestellt werden.
Die Bestimmungen in Art. 7 ff. des Körperschaftsforstgesetzes vom 19. Februar 1902
(Reg. Bl. S. 45) bleiben unberührt.
Art. 69.
Zur Besorgung der untergeordneten Geschäfte, insbesondere zur Unterstützung bei
Vollziehung der Anordnungen der Gemeindebehörden werden in jeder Gemeinde die erfor-
derlichen Unterbeamten aufgestellt.
. Art. 70.
Soweit nicht die Bezeichnung der Gemeindebeamten durch das Gesetz bestimmt ist,
steht es dem Gemeinderat zu, den Gemeindebeamten eine den sachlichen Aufgaben ihres
Amtes entsprechende, und ihre Eigenschaft als Gemeindebeamte zum Ausdruck bringende
Bezeichnung beizulegen.
B. Große und mittlere Städte.
Art. 71.
Für die großen und mittleren Städte gelten die für die kleineren Städte und Land-
gemeinden in Art. 10 bis 70 getroffenen Bestimmungen, soweit nicht im folgenden Ab-
weichungen festgesetzt sind.
Art. 72.
Der Gemeinderat besteht aus dem Ortsvorsteher, einer Anzahl von unbesoldeten und,
wo das Bedürfnis es erfordert, einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern.