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Die Zahl der unbesoldeten Mitglieder des Gemeinderats beträgt
in mittleren Städten 12 bis 24,
in großen Städten
von mehr als 50000 bis 100000 Einwohnern 18 bis 30,
von mehr als 1000000 Einwohnern 24 bis 42.
Innerhalb dieses Rahmens wird die Zahl der unbesoldeten Gemeinderatsmitglieder
in jeder Stadt durch Gemeindesatzung bestimmt. Wird die Normalzahl innerhalb des
Nahmens gegen bisher erhöht oder wird die Erhöhung der Normalzahl darum erforderlich,
weil gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 die Gemeinde wegen Zunahme der Bevölkerung unter
die mittleren Städte eingeteilt worden ist, so werden die neuen Stellen erst bei der bevor-
stehenden ordentlichen Gemeinderatswahl besetzt.
Bestehen innerhalb des Bezirks einer Gemeinde mehrere Parochien desselben Be-
kenntnisses, so sind von den ersten Ortsgeistlichen dieses Bekenntnisses nicht mehr als
drei zur Mitwirkung an den Verhandlungen und Beschlußfassungen des Gemeinderats
über die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege mit Stimmrecht berufen und die übrigen
zur beratenden Teilnahme befugt; für die Berufung der Geistlichen mit Stimmrecht ist
die dienstliche Stellung und bei gleicher dienstlicher Stellung das Dienstalter maßgebend.
Art. 73.
Die Wahl der unbesoldeten Mitglieder des Gemeinderats und der Mitglieder des
Bürgerausschusses erfolgt nach dem Grundsatz der verhälinismäßigen Vertretung der Wähler.
Art. 74.
Die Wählerliste muß mindestens vier Wochen vor dem Wahltag zur allgemeinen Ein-
sicht aufgelegt werden.
Der Tag der Wahl ist spätestens am zwanzigsten Tage vor der Wahlhandlung be-
kannt zu machen.
Der Bekanntmachung ist die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
(Art. 75) anzuschließen.
Der Gemeinderat und der Bürgerausschuß hat je aus seiner Mitte außer einem
Beisitzer des Wahlvorstands auch einen Stellvertreter desselben zu wählen. Die jeweils
ausscheidenden Mitglieder können nicht gewählt werden. Zur Beschlußfähigkeit des Wahl-