Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Die Zahl der unbesoldeten Mitglieder des Gemeinderats beträgt 
in mittleren Städten 12 bis 24, 
in großen Städten 
von mehr als 50000 bis 100000 Einwohnern 18 bis 30, 
von mehr als 1000000 Einwohnern 24 bis 42. 
Innerhalb dieses Rahmens wird die Zahl der unbesoldeten Gemeinderatsmitglieder 
in jeder Stadt durch Gemeindesatzung bestimmt. Wird die Normalzahl innerhalb des 
Nahmens gegen bisher erhöht oder wird die Erhöhung der Normalzahl darum erforderlich, 
weil gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 die Gemeinde wegen Zunahme der Bevölkerung unter 
die mittleren Städte eingeteilt worden ist, so werden die neuen Stellen erst bei der bevor- 
stehenden ordentlichen Gemeinderatswahl besetzt. 
Bestehen innerhalb des Bezirks einer Gemeinde mehrere Parochien desselben Be- 
kenntnisses, so sind von den ersten Ortsgeistlichen dieses Bekenntnisses nicht mehr als 
drei zur Mitwirkung an den Verhandlungen und Beschlußfassungen des Gemeinderats 
über die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege mit Stimmrecht berufen und die übrigen 
zur beratenden Teilnahme befugt; für die Berufung der Geistlichen mit Stimmrecht ist 
die dienstliche Stellung und bei gleicher dienstlicher Stellung das Dienstalter maßgebend. 
Art. 73. 
Die Wahl der unbesoldeten Mitglieder des Gemeinderats und der Mitglieder des 
Bürgerausschusses erfolgt nach dem Grundsatz der verhälinismäßigen Vertretung der Wähler. 
Art. 74. 
Die Wählerliste muß mindestens vier Wochen vor dem Wahltag zur allgemeinen Ein- 
sicht aufgelegt werden. 
Der Tag der Wahl ist spätestens am zwanzigsten Tage vor der Wahlhandlung be- 
kannt zu machen. 
Der Bekanntmachung ist die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 
(Art. 75) anzuschließen. 
Der Gemeinderat und der Bürgerausschuß hat je aus seiner Mitte außer einem 
Beisitzer des Wahlvorstands auch einen Stellvertreter desselben zu wählen. Die jeweils 
ausscheidenden Mitglieder können nicht gewählt werden. Zur Beschlußfähigkeit des Wahl-
	        
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