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(4) Bei Leichen von Angehörigen der Armee oder der Marine genügen die von der zuständigen
Militärbehörde oder Dienststelle ausgefertigten Nachweise zu Abs. 3 a bis c. Im Auslande kann
auf die zu ib vorgesehene Bescheinigung verzichtet werden, wenn dem zur Ausstellung des Leichen-
passes zuständigen Gesandten oder Konsul des Reichs die zu bescheinigenden Tatsachen bekannt sind.
(5) Bei Leichen aus solchen ausländischen Staaten, mit welchen eine Vereinbarung wegen
wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines der Ver-
einbarung entsprechenden Leichenpasses. «
(6) Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland hat der Kapitän auch darauf zu sehen,
daß die nach den Bestimmungen des Auslandes erforderlichen Nachweise beigebracht sind. Werden
ausländische Häfen angelaufen, so hat der Kapitän auch die dort geltenden Bestimmungen zu beachten.
§ 2.
(1) Die Einsargung der Leiche hat in Gegenwart einer von der zuständigen Behörde des
Sterbeorts oder des seitherigen Bestattungsorts hierzu zu bestimmenden sachverständigen Person zu
erfolgen. Diese Person wird bei Leichen von Angehörigen der Armee oder der Marine von der
zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle, im Ausland in Ermangelung einer für den Ort zu-
ständigen Landesbehörde von dem Gesandten oder Konsul des Reichs bestimmt.
(2) Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen, luftdicht zu verlötenden Metallsarg
eingeschlossen und dieser von einem festgefugten Holzsarge dergestalt umgeben sein, daß jede Ver-
schiebung des Metallsarges in der Umhüllung verhindert wird. Der Holzsarg ist in einer Kiste
derart zu verpacken, daß auch hier jede Verschiebung des Inhalts ausgeschlossen ist.
(3) Falls die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird und es sich nicht um eine Beförderung
von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung einer konservierenden Flüssigkeit, z. B.
von etwa 5. Litern einer weingeistigen Lösung von Formaldehyd (10 prozentig) oder Rohkresol
(5 prozentig) oder Sublimat (2 prozentig) oder Chlorzink (10 prozentig), in eine oder mehrere leicht
zugängliche Arterien usw. gegen Verwesung möglichst zu schützen; auch ist der Boden des inneren
(Metall-) Sarges mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder mit anderen aufsaugenden
Stoffen zu bedecken.
(4) Diese Bestimmungen finden finngemäße Anwendung bei Leichen (Leichenresten), welche für
die überseeische Beförderung wieder ausgegraben worden find.
83.
(1) Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord gestorben find, ausnahms-
weise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist tunlichst nach § 2 Abs. 2 und 3 zu ver-