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Art. 90.
Für die Bildung der Steuersatzbehörde kommen die Bestimmungen des Art. 32
mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die der Steuersatzbehörde obliegenden Geschäfte
für die Grundsteuer und für die Gebäudesteuer je einer besonderen Abteilung der
Steuersatzbehörde übertragen werden können. Die näheren Vorschriften über die Mit—
gliederzahl der einzelnen Abteilungen, über den Vorsitz in denselben und die Beschluß—
fähigkeit werden durch Gemeindesatzung getroffen.
Art. 91.
Die Normalzahl der Mitglieder des Bürgerausschusses ist ebensogroß wie diejenige
der Mitglieder des Gemeinderats mit Einschluß des Ortsvorstehers und der besoldeten
Gemeinderatsmitglieder (Art. 87).
Wird die Normalzahl der Gemeinderatsmitglieder erhöht oder vermindert, so tritt
die sich hieraus ergebende Veränderung der Normalzahl der Mitglieder des Bürger-
ausschusses erst bei der bevorstehenden ordentlichen Bürgerausschußwahl ein.
Art. 92.
Der Zustimmung des Bürgerausschusses bedarf es in den Fällen des Art. 49
Ziff. 8 nur, wenn ein Wertsbetrag in großen Städten von mehr als 10 000 4, in
mittleren von mehr als 5000 in Frage steht, und in den Fällen des Art. 49 Ziff. 9
nur, wenn der voraussichtliche Wertsbetrag in großen Städten 5000 + und in mitt-
leren Städten 2000 übersteigt.
Art. 93.
Durch die Geschäftsordnung kann die Schriftführung im Bürgerausschuß auch
einem nicht aus der Mitte des Kollegiums gewählten, hiezu durch den Ortsvorsteher
besonders vereidigten Protokollführer übertragen werden. Die hiedurch erwachsenden
Kosten hat die Stadtkasse zu tragen.
Art. 94.
Der Gemeinderat kann über Gegenstände der in Art. 52 Abs. 1 genannten Art
zuerst für sich allein ohne den Bürgerausschuß beraten und Beschluß fassen. In diesem