Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Fall hat auch der Bürgerausschuß das Recht, über den ihm schriftlich zur Zustimmung 
unterbreiteten Gemeinderatsbeschluß in abgesonderter Sitzung zu beraten und Beschluß 
zu fassen; doch bleibt es ihm unverwehrt, vor seiner Beschlußfassung einen Zusammen- 
tritt der beiden Kollegien zu gemeinschaftlicher Beratung zu verlangen. 
Art. 95. 
Eine Anhörung des Bezirksrats im Fall der Versagung der Bestätigung einer 
Ortsvorsteherwahl (Art. 56 Abs. 3 erster Satz) findet nicht statt. 
In den großen Städten wird die Bestätigung der Wahl des Ortsvorstehers durch 
den König erteilt. Hiebei kommen die Bestimmungen in Art. 56 Abs. 2 zweiter Satz, 
Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 sowie in Art. 57 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Die 
Bestellung eines Amtsverwesers im Falle des Art. 59 Abs. 2 erfolgt daselbst durch das 
Ministerium des Innern. 
Art. 96. 
Bei einer voraussichtlich länger als sechs Wochen dauernden Verhinderung des 
Ortsvorstehers ist, wenn nicht ein besoldeter Gemeinderat als ständiger Stellvertreter 
aufgestellt ist, von den Gemeindekollegien ein Amtsverweser zu wählen. Die Aufstellung 
des Amtsverwesers bedarf der Bestätigung durch die Kreisregierung. über Beschwerden 
gegen die Versagung der Bestätigung entscheidet das Ministerium des Innern. 
Art. 97. 
In den großen Städten ist die Bestellung mehrerer Stadtpfleger zulässig. Die- 
selben müssen die Prüfung für den höheren Verwaltungs= oder Finanzdienst oder die 
niedere Dienstprüfung im Departement des Innern oder der Finanzen mit Erfolg 
bestanden haben. 
Die Ratsschreiber in den großen Städten müssen die Prüfung für den höheren 
Justiz= oder Verwaltungsdienst oder die niedere Dienstprüfung im Departement der 
Justiz oder des Innern mit Erfolg bestanden haben.
	        
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