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Fall hat auch der Bürgerausschuß das Recht, über den ihm schriftlich zur Zustimmung
unterbreiteten Gemeinderatsbeschluß in abgesonderter Sitzung zu beraten und Beschluß
zu fassen; doch bleibt es ihm unverwehrt, vor seiner Beschlußfassung einen Zusammen-
tritt der beiden Kollegien zu gemeinschaftlicher Beratung zu verlangen.
Art. 95.
Eine Anhörung des Bezirksrats im Fall der Versagung der Bestätigung einer
Ortsvorsteherwahl (Art. 56 Abs. 3 erster Satz) findet nicht statt.
In den großen Städten wird die Bestätigung der Wahl des Ortsvorstehers durch
den König erteilt. Hiebei kommen die Bestimmungen in Art. 56 Abs. 2 zweiter Satz,
Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 sowie in Art. 57 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Die
Bestellung eines Amtsverwesers im Falle des Art. 59 Abs. 2 erfolgt daselbst durch das
Ministerium des Innern.
Art. 96.
Bei einer voraussichtlich länger als sechs Wochen dauernden Verhinderung des
Ortsvorstehers ist, wenn nicht ein besoldeter Gemeinderat als ständiger Stellvertreter
aufgestellt ist, von den Gemeindekollegien ein Amtsverweser zu wählen. Die Aufstellung
des Amtsverwesers bedarf der Bestätigung durch die Kreisregierung. über Beschwerden
gegen die Versagung der Bestätigung entscheidet das Ministerium des Innern.
Art. 97.
In den großen Städten ist die Bestellung mehrerer Stadtpfleger zulässig. Die-
selben müssen die Prüfung für den höheren Verwaltungs= oder Finanzdienst oder die
niedere Dienstprüfung im Departement des Innern oder der Finanzen mit Erfolg
bestanden haben.
Die Ratsschreiber in den großen Städten müssen die Prüfung für den höheren
Justiz= oder Verwaltungsdienst oder die niedere Dienstprüfung im Departement der
Justiz oder des Innern mit Erfolg bestanden haben.