Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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III. Abschnitt. 
Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Gemeindekollegien, der Beamten 
und Unterbeamten der Gemeinden. 
Art. 98. 
Die Mitglieder der Gemeinde-(Teilgemeinde-)kollegien und die Gemeindebeamten 
haben das ihnen übertragene Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend 
gewissenhaft wahrzunehmen und sich durch ihr Verhalten in und außer dem Amte der 
Achtung, die ihre amtliche Stellung erfordert, würdig zu zeigen. Sie sind auf die 
gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten vor oder bei Antritt des Amtes zu 
verpflichten. 
Die Verpflichtung des Ortsvorstehers wird durch das Oberamt, in den großen 
und mittleren Städten durch die Kreisregierung, diejenige der übrigen Mitglieder der 
Gemeindekollegien und der Gemeindebeamten durch den Ortsvorsteher vollzogen. 
Art. 99. 
über die vermöge ihrer amtlichen Stellung ihnen bekannt gewordenen Angelegen- 
heiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von den vorgesetzten 
Gemeindebehörden oder den zuständigen Staatsbehörden vorgeschrieben ist, haben die 
Mitglieder der Gemeindekollegien und die Gemeindebeamten Verschwiegenheit zu be- 
obachten, auch nachdem sie aus ihrer amtlichen Stellung ausgetreten sind. 
Art. 100. 
Gemeindebeamte, welche einen festen Gehalt beziehen, dürfen neben ihrem Amt 
sonstige Geschäfte nur in dem Maße betreiben, daß dadurch dem amtlichen Berufe kein 
Abbruch geschieht. 
Durch Gemeindesatzung kann bestimmt werden, daß solche Beamte zur übernahme 
eines Nebenamtes oder einer solchen Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende 
Belohnung verbunden ist, sowie zur Eröffnung eines Gewerbebetriebs die vorgängige
	        
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