Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Genehmigung des Gemeinderats einzuholen haben. Durch Dienstvertrag kann die über- 
nahme eines Nebenamtes oder einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung und die Eröffnung 
eines Gewerbebetriebs ganz untersagt oder für jeden einzelnen Fall von der Zustimmung 
des Gemeinderats abhängig gemacht werden. Durch Gemeindesatzung oder Dienst- 
vertrag kann bestimmt werden, daß ein Gemeindebeamter bei der Annahme einer Wahl 
in den Gemeinderat sein Amt niederzulegen hat; der Beamte ist jedoch, falls er sein 
Amt weiterführen will, berechtigt, die Annahme der Wahl abzulehnen. 
Der Betrieb des Wirtschaftsgewerbes sowie des Flaschenbierhandels oder eines 
gemischten Warengeschäfts ist den Ortsvorstehern und Anwälten, derjenige des Wirt- 
schaftsgewerbes sowie des Flaschenbierhandels auch den Gemeindepflegern untersagt. 
Ausnahmen von diesem Verbot können aus besonderen Gründen in den kleineren Städten 
und Landgemeinden auf den Antrag des Gemeinderats für Ortsvorsteher durch die 
Kreisregierung, für Gemeindepfleger und Anwälte durch das Oberamt in widerruflicher 
Weise zugelassen werden. Die entgeltliche Vermittlung von Darlehen, Grundstücks- 
und Viehkäufen ist den Ortsvorstehern, Anwälten und Gemeindepflegern verboten. 
Art. 101. 
Den Mitgliedern der Gemeindekollegien und den Gemeindebeamten ist untersagt, 
von einer Person, deren Angelegenheit bei ihrer Amtsstelle anhängig ist, ein ihnen un- 
mittelbar oder mittelbar zugewendetes Geschenk anzunehmen. Auch nach der Erledigung 
der betreffenden Angelegenheit ist die Annahme eines solchen Geschenkes verboten, wenn 
dasselbe in Beziehung auf erstere gegeben wird. 
Art. 102. 
Den Mitgliedern der Gemeindekollegien und den Gemeindebeamten ist verboten, 
an Verkaufs-, Verpachtungs= sowie an sonstigen Auf= oder Abstreichsverhandlungen, 
welche in Gemeindeangelegenheiten unter ihrer Leitung oder Mitwirkung vorgenommen 
werden, unmittelbar oder durch Zwischenpersonen als Partei teilzunehmen. 
Zum nachträglichen Eintritt in die auf Grund jener Verhandlungen abgeschlossenen 
Verträge bedürfen sie der vorgängigen Ermächtigung seitens des Gemeinderats.
	        
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