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Art. 104.
Für die Anstellung als Gemeindebeamter ist der Besitz der für das Ortsvorsteher-
amt erforderlichen Eigenschaften (Art. 57 Abs. 1) notwendig; doch genügt bei dem Ge-
meindepfleger die Zurücklegung des dreiundzwanzigsten, bei den übrigen Gemeindebeamten
die Zurücklegung des einundzwanzigsten Lebensjahres. Die Polizeibeamten (Art. 165)
müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Anforderungen, welche
an die Vorbildung der Gemeindebeamten zu stellen sind, können in großen Städten
unbeschadet der hierüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften durch Gemeindesatzung fest-
gesetzt werden.
Art. 105.
Der Ortsvorsteher, die besoldeten Gemeinderäte, der Gemeindepfleger, die besonderen
Ratsschreiber sowie sämtliche Berufsbeamte (Art. 103 Abs. 2) beziehen einen festen
Gehalt aus der Gemeindekasse und die gesetzmäßigen Gebühren.
Im Verordnungsweg kann ein Rahmen für die Bemessung der den Ortsvorstehern
in kleineren Städten und Landgemeinden zu gewährenden Gehalte vorgeschrieben werden.
Die Höhe der Gebühren, Taggelder, Diäten und Reisekostenentschädigungen, welche
die Gemeindebeamten für einzelne Dienstverrichtungen anzusprechen haben, wird, soweit
nicht die Entschädigung für auswärtige Verrichtungen durch Gemeindesatzung oder Dienst-
vertrag anders geregelt ist, durch Verordnung bestimmt. Wenn durch Gemeindesatzung
oder Dienstvertrag dem Gemeindebeamten an Stelle der durch Gesetz oder Verordnung
festgesetzten Gebühren ein bestimmter Gehaltsteil ausgesetzt ist, fallen die Gebühren der
Gemeindekasse zu.
Im übrigen haben die besoldeten Gemeindebeamten die ihnen obliegenden Geschäfte
ohne besondere Belohnung zu besorgen.
Art. 106.
Die Gemeindebeamten haben ihren Wohnsitz in der Gemeinde zu nehmen, wenn sie
nicht durch den Gemeinderat hievon entbunden werden.
Besteht eine kleinere Stadt oder eine Landgemeinde aus mehreren Ortschaften, so
kann der Ortsvorsteher durch eine nach Anhörung des Gemeinderats von dem Bezirks-
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