Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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rat zu treffende Verfügung verpflichtet werden, am Versammlungsort des Gemeinderats 
seinen Wohnsitz zu nehmen, wenn anderenfalls der Dienst erheblichen Nachteil erleiden würde. 
Art. 107. 
Ortsvorsteher, welche sich über Nacht aus dem Gemeindebezirk entfernen, haben 
hievon ihrem Stellvertreter (Art. 62 Abs. 3) zuvor Mitteilung zu machen. Dauert die 
nicht dienstliche Abwesenheit länger als drei Tage, so bedürfen sie des Urlaubs des 
Gemeinderats. 
Durch Dienstvertrag oder durch Beschluß des Gemeinderats kann bestimmt werden, 
daß und in welchen Fällen andere besoldete Gemeindebeamte vor ihrer Entfernung aus 
der Gemeinde Anzeige zu erstatten oder Urlaub einzuholen haben, und wem die Er— 
teilung des letzteren zukommt. 
Ein Gemeindebeamter, welcher ohne den erforderlichen Urlaub (vergl. Abs. 1 und 2) 
sich vom Amte fernhält oder den erteilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht nach 
dem Ermessen des Gemeinderats genügende Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, 
für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines dienstlichen Einkommens verlustig. 
Art. 108. 
Die Gemeinderechner sind zur Sicherheitsleistung verpflichtet. Anderen Gemeinde- 
beamten kann diese Verpflichtung durch Gemeindesatzung oder Dienstvertrag auferlegt 
werden. 
Die näheren Vorschriften über die Sicherheitsleistung werden im Verordnungsweg 
erlassen. 
Wenn die ordentlichen Einnahmen des Rechners keinen erheblichen Betrag erreichen 
oder wenn durch besondere, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Kontrolle- 
maßregeln eine erhöhte Sicherheit für die Gemeinde geschaffen ist, kann die Verpflichtung 
zur Sicherheitsleistung (Abs. 1 Satz 1) auf Antrag der Gemeindekollegien durch die Auf- 
sichtsbehörde ganz oder teilweise nachgelassen werden. 
Art. 109. 
Die besoldeten Gemeindebeamten sind befugt, mit Verzichtleistung auf ihren Gehalt 
jederzeit den Dienst aufzukündigen. Sie müssen in diesem Falle die Dienstgeschäfte so
	        
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