Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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lange fortführen, bis für deren anderweitige Wahrnehmung gesorgt ist, können aber, 
sofern bei der Anstellung nichts anderes bestimmt worden ist, nicht länger als ein Viertel- 
jahr zurückgehalten werden. 
Die Aufkündigung kann nur mit Genehmigung der Behörde, welche die Entlassung 
zu erteilen hat, zurückgenommen werden. 
Die Entlassung wird den Ortsvorstehern von dem Oberamt, in den großen und 
mittleren Städten von der Kreisregierung nach Anhörung des Gemeinderats, den übrigen 
Gemeindebeamten vom Gemeinderat erteilt. 
Art. 110. 
Wird ein Ortsvorsteher, welcher der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte auf 
Grund gesetzlicher Verpflichtung angehört oder dieser Verpflichtung vermöge seiner Teil- 
nahme an einer körperschaftlichen Pensionsanstalt nicht unterliegt (Art. 4 des Gesetzes, 
betreffend die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen, in 
der Fassung vom 5. September 1905, Reg. Bl. S. 198), nach Ablauf der Wahlperiode 
(Art. 55) nicht wiedergewählt, obwohl er dem Oberamt, in den großen und mittleren 
Städten der Kreisregierung gegenüber zur Annahme einer Wiederwahl unter den bis- 
herigen Anstellungsbedingungen sich bereit erklärt hat, oder wird die Bestätigung seiner 
Wiederwahl versagt, so hat er nach Vollendung einer mindestens zwanzigjährigen Gesamt- 
dienstzeit als Ortsvorsteher oder nach Vollendung einer mindestens dreißigjährigen Gesamt- 
dienstzeit in einem die Zugehörigkeit zur Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder zu 
der betreffenden körperschaftlichen Pensionsanstalt begründenden Amtsverhältnis Anspruch 
auf Gewährung eines lebenslänglichen Ruhegehalts nach den Vorschriften des Körperschafts- 
pensionsgesetzes, auch wenn die in Art. 5 Abs. 1 desselben Gesetzes bezeichneten Voraus- 
setzungen der Zuruhesetzung in seiner Person nicht zutreffen. 
Wird ein solcher Ortsvorsteher nicht wiedergewählt oder nach der Wiederwahl 
nicht bestätigt, bevor er eine zwanzigjährige Gesamtdienstzeit als Ortsvorsteher oder eine 
dreißigjährige Gesamtdienstzeit als Gemeindebeamter (Abs. 1) zurückgelegt hat, so steht 
ihm ein Anspruch auf Ruhegehalt nur auf die Dauer der seinem Ausscheiden aus dem 
Amt nachfolgenden zwei Jahre zu. Liegt die Zahlung dieses Ruhegehalts der Pensions-
	        
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