Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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des Amtes unter den seitherigen Anstellungsbedingungen vorbehältlich der Bestimmung 
des Art. 103 Abs. 4 dem Gemeinderat gegenüber sich bereit erklärt hat, nach Ablauf 
einer mindestens zwanzigjährigen Dienstzeit gelöst, so steht ihm ein Anspruch auf Ruhe- 
gehalt auf die Dauer der seinem Ausscheiden aus dem Amt nachfolgenden zwei Jahre 
zu. Liegt die Zahlung des Ruhegehalts der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte ob, 
so ist die Gemeinde, in deren Dienst der Ruhegehaltsberechtigte gestanden ist, verpflichtet, 
der Pensionskasse zu dem von ihr zu reichenden zeitlichen Ruhegehalt einen jährlichen 
Beitrag in der Höhe von dreißig Prozent des der Ruhegehaltsberechnung zu Grunde 
liegenden Einkommens zu reichen. Neben dem Anspruch auf zeitlichen Ruhegehalt findet 
ein Anspruch auf Zurückerstattung der an die Pensionskasse bezahlten Eintrittsgelder 
und Jahresbeiträge (Art. 30 Abs. 1 des Körperschaftspensionsgesetzes) nicht statt. Bei 
Berechnung der Dienstzeit wird die in einem anderen Amt derselben Gemeinde zugebrachte 
Dienstzeit eingerechnet. 
Tritt die Lösung des Dienstverhältnisses (Abs. 1) nach Ablauf einer mindestens 
dreißigjährigen Gesamtdienstzeit in derselben Gemeinde ein, so hat der Beamte Anspruch 
auf Gewährung eines lebenslänglichen Ruhegehalts nach den Vorschriften des Körper- 
schaftspensionsgesetzes, auch wenn die in Art. 5 Abs. 1 des angeführten Gesetzes bezeich- 
neten Voraussetzungen der Zuruhesetzung in seiner Person nicht zutreffen. Liegt die 
Zahlung des Ruhegehalts der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte ob, so ist die Ge- 
meinde, in deren Dienst der Ruhegehaltsberechtigte gestanden ist, verpflichtet, der Pen- 
sionskasse zu dem von ihr zu reichenden Ruhegehalt einen jährlichen Beitrag in der 
Höhe von vierzig Prozent des der Ruhegehaltsberechnung zu Grunde liegenden Ein- 
kommens insolange zu reichen, bis der Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr zurück- 
gelegt hat. 
Stirbt ein solcher nicht wiederangestellter Beamter während der Dauer seiner 
Ruhegehaltsberechtigung (Abs. 1 und 2), so sind für die Ansprüche seiner Hinterblie- 
benen die Bestimmungen der Art. 18 bis 22 des Körperschaftspensionsgesetzes maßgebend. 
Liegen bei Lösung des Dienstverhältnisses (Abs. 1 und 2) Gründe gegen den 
Beamten vor, welche seine Dienstentlassung im Wege des Disziplinarverfahrens recht-
	        
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