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des Amtes unter den seitherigen Anstellungsbedingungen vorbehältlich der Bestimmung
des Art. 103 Abs. 4 dem Gemeinderat gegenüber sich bereit erklärt hat, nach Ablauf
einer mindestens zwanzigjährigen Dienstzeit gelöst, so steht ihm ein Anspruch auf Ruhe-
gehalt auf die Dauer der seinem Ausscheiden aus dem Amt nachfolgenden zwei Jahre
zu. Liegt die Zahlung des Ruhegehalts der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte ob,
so ist die Gemeinde, in deren Dienst der Ruhegehaltsberechtigte gestanden ist, verpflichtet,
der Pensionskasse zu dem von ihr zu reichenden zeitlichen Ruhegehalt einen jährlichen
Beitrag in der Höhe von dreißig Prozent des der Ruhegehaltsberechnung zu Grunde
liegenden Einkommens zu reichen. Neben dem Anspruch auf zeitlichen Ruhegehalt findet
ein Anspruch auf Zurückerstattung der an die Pensionskasse bezahlten Eintrittsgelder
und Jahresbeiträge (Art. 30 Abs. 1 des Körperschaftspensionsgesetzes) nicht statt. Bei
Berechnung der Dienstzeit wird die in einem anderen Amt derselben Gemeinde zugebrachte
Dienstzeit eingerechnet.
Tritt die Lösung des Dienstverhältnisses (Abs. 1) nach Ablauf einer mindestens
dreißigjährigen Gesamtdienstzeit in derselben Gemeinde ein, so hat der Beamte Anspruch
auf Gewährung eines lebenslänglichen Ruhegehalts nach den Vorschriften des Körper-
schaftspensionsgesetzes, auch wenn die in Art. 5 Abs. 1 des angeführten Gesetzes bezeich-
neten Voraussetzungen der Zuruhesetzung in seiner Person nicht zutreffen. Liegt die
Zahlung des Ruhegehalts der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte ob, so ist die Ge-
meinde, in deren Dienst der Ruhegehaltsberechtigte gestanden ist, verpflichtet, der Pen-
sionskasse zu dem von ihr zu reichenden Ruhegehalt einen jährlichen Beitrag in der
Höhe von vierzig Prozent des der Ruhegehaltsberechnung zu Grunde liegenden Ein-
kommens insolange zu reichen, bis der Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr zurück-
gelegt hat.
Stirbt ein solcher nicht wiederangestellter Beamter während der Dauer seiner
Ruhegehaltsberechtigung (Abs. 1 und 2), so sind für die Ansprüche seiner Hinterblie-
benen die Bestimmungen der Art. 18 bis 22 des Körperschaftspensionsgesetzes maßgebend.
Liegen bei Lösung des Dienstverhältnisses (Abs. 1 und 2) Gründe gegen den
Beamten vor, welche seine Dienstentlassung im Wege des Disziplinarverfahrens recht-