Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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a) RKufstellung des Poranschlags. 
Art. 122. 
Die allgemeine Form des jährlichen Voranschlags über die Einnahmen und Aus- 
gaben wird im Verordnungsweg bestimmt. Auf die großen und mittleren Städte findet 
diese Vorschrift keine Anwendung. 
Das Rechnungsjahr der Gemeinden fällt mit dem Rechnungsjahr des Staats zu- 
sammen. 
Art. 123. 
Der Voranschlag ist durch den Ortsvorsteher unter Mitwirkung des Gemeinde- 
pflegers zu entwerfen und rechtzeitig vor dem Beginn des Rechnungsjahrs dem Gemeinde- 
rat zu übergeben. Durch Gemeindesatzung oder durch die Geschäftsordnung kann be- 
stimmt werden, daß jedem Mitglied der Gemeindekollegien der Entwurf des Voranschlags 
mindestens eine Woche vor der Beratung zuzustellen ist. 
Art. 124. 
Wenn in einer kleineren Stadt oder Landgemeinde ein einzelner Gemeindesteuer- 
pflichtiger ein Vierteil der gesamten auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe fallen- 
den Gemeindeumlagen (Art. 127) oder mehr zu bezahlen hat, so ist demselben spätestens 
zwei Wochen vor der Feststellung des Voranschlags eine beglaubigte Abschrift des Ent- 
wurfs desselben kostenfrei mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Einwendungen gegen 
den Entwurf binnen der Frist von zwei Wochen schriftlich beim Ortsvorsteher geltend 
zu machen. 
über solche rechtzeitig erhobene Einwendungen ist, insoweit ihnen nicht zuvor ent- 
sprochen wird, von den Gemeindekollegien zugleich mit der Feststellung des Voranschlags 
(Art. 125) Beschluß zu fassen. Gegen diesen Beschluß, welcher dem zur Erhebung von 
Einwendungen Berechtigten sofort mitzuteilen ist, findet Beschwerde in der gesetzlichen 
Instanzenfolge statt. 
Gegen eine Entscheidung des Oberamts und der Kreisregierung, welche den Ein- 
wendungen stattgibt, steht auch dem Gemeinderat die Beschwerde zu.
	        
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