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Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen nach Eröffnung der angefochtenen Ent-
schließung erhoben werden.
Vor seiner Entscheidung über die Beschwerde hat das Oberamt in einem Zusam-
mentritt des Gemeinderats und der Beschwerdeführer den Sachpverhalt festzustellen und
den Versuch einer Verständigung zu machen.
Art. 125.
Der Voranschlag wird durch Beschluß der Gemeindekollegien festgestellt.
Der Voranschlag der großen und mittleren Städte ist sodann der Kreisregierung,
derjenige der sonstigen Gemeinden dem Oberamt in Abschrift vorzulegen. Die Auf-
sichtsbehörde hat die Vorlage zu prüfen und, wenn sich hiebei ein Anstand ergibt, die
geeignete Verfügung zu dessen Beseitigung zu treffen, nach Beseitigung des Anstandes
aber, oder wenn sich kein Anstand ergibt, den Voranschlag für vollziehbar zu erklären.
Wird innerhalb der Frist von einem Monat nach der durch Empfangsbescheinigung nach-
gewiesenen Vorlegung des Voranschlags an die Aufsichtsbehörde von dieser gegen den
Voranschlag nicht Einsprache erhoben, so kann derselbe zum Vollzug gebracht werden.
Tritt infolge unvorhergesehener Umstände im Laufe des Rechnungsjahrs die Not-
wendigkeit einer neuen oder erhöhten Gemeindeumlage ein, so sind die vorstehenden Be-
stimmungen (Abs. 1 und 2) entsprechend anzuwenden.
b) Mittel zur Bestreikung des Gemeindeaufwands.
Art. 126.
Zur Bestreitung der Ausgaben der Gemeinden haben zunächst zu dienen die Er-
trägnisse des Gemeindevermögens und der etwaigen wirtschaftlichen Unternehmungen der
Gemeinde, die Beiträge zu den Kosten der Herstellung und Unterhaltung und die Ge-
bühren für die Benützung öffentlicher Anlagen, Anstalten und Einrichtungen, der Ertrag
der für Gemeindezwecke vorhandenen Stiftungen, die auf besonderen Rechtstiteln oder
auf Beitragsverwilligung beruhenden Leistungen des Staates, anderer öffentlichen Kassen
oder einzelner Personen für bestimmte Gemeindezwecke und endlich die gesetzlich vor-
geschriebenen oder zugelassenen Gemeindesteuern.