Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 127. 
Der durch die Einnahmen (Art. 126) nicht gedeckte Aufwand ist durch Umlage 
auf die im Gemeindebezirk vorhandenen Grundstücke, Gefälle, Gebäude und Gewerbe 
aufzubringen. 
über die Erhebung einer Gemeindeumlage und ihre Höhe ist gleichzeitig mit der 
Feststellung des Voranschlags Beschluß zu fassen. Auf diesen Beschluß finden die Be- 
stimmungen des Art. 125 gleichfalls Anwendung. 
Die Gemeindeumlage erfolgt nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen 
gesetzlichen Vorschriften. 
Art. 128. 
Die Aufnahme von Schulden durch die Gemeinden darf nur zum Zweck der Ab- 
tragung älterer Schulden oder zur Deckung solcher notwendigen oder nützlichen Aus- 
gaben erfolgen, deren Bestreitung aus anderen Mitteln der Gemeinde ohne Überbür- 
dung der Steuerpflichtigen nicht möglich ist. 
Für die Tilgung der Gemeindeschulden müssen Pläne aufgestellt werden, durch 
welche deren Abtragung mittels allmählicher Rückzahlung binnen eines bestimmten Zeit- 
raums gesichert wird. 
Bei der Aufnahme eines jeden die Schuldenmasse der Gemeinde vermehrenden 
Anlehens ist der Tilgungsplan zu ergänzen. 
Art. 129. 
Die Verkäufe und Verpachtungen von Vermögensteilen der Gemeinde haben, 
sofern nicht vom Gemeinderat, in den Fällen des Art. 49 Ziff. 9 mit Zustimmung 
des Bürgerausschusses, eine Abweichung von dieser Regel ausdrücklich beschlossen wird, 
im Wege der öffentlichen Versteigerung zu erfolgen. 
Bei Verkaufs= und Verpachtungsverhandlungen hat der Gemeindepfleger stets mit- 
zuwirken; die Leitung der Verhandlungen erfolgt durch den Ortsvorsteher oder ein von 
ihm beauftragtes Mitglied des Gemeinderats. Durch Beschluß des Gemeinderats kann 
die Leitung der Verkaufs= und Verpachtungsverhandlungen dem Gemeindepfleger unter
	        
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