Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Zuziehung eines von dem Ortsvorsteher zu bestimmenden Mitglieds des Gemeinderats 
übertragen werden. Wo zur Verwaltung einzelner Vermögensteile oder Anstalten 
besondere Beamte bestellt sind, treten diese an die Stelle des Gemeindepflegers. 
über die Genehmigung dieser Verhandlungen hat der Gemeinderat zu erkennen. 
Art. 130. 
Die Auweisung der Einnahmen erfolgt durch den Gemeinderat. 
c) Gemeindeausgaben. 
Art. 131. 
Ob bei Lieferungen für die Gemeinde und bei Vergebung von Arbeiten der Weg 
des Abstreichs oder irgendwelche andere Behandlungsweise zu wählen sei, steht im Er- 
messen des Gemeinderats. « 
Auf die Vornahme von Akkordsverhandlungen finden die Bestimmungen des Art. 129 
Abs. 2 und 3 gleichfalls Anwendung. 
Art. 132. 
Die Vergebung von Bauarbeiten bei Hoch-, Straßen= und Brückenbauten, Wasser- 
leitungen u. dergl., sei es, daß es sich um Neubauten oder um umfassende Ausbesse- 
rungen handelt, und von sonstigen bedeutenden Arbeiten und Lieferungen soll nur auf 
Grund eines vorher zu fertigenden überschlags erfolgen. Soweit zur Beurteilung 
derartiger Arbeiten besondere technische Kenntnisse erforderlich sind, hat der Gemeinderat 
nach Maßgabe der im Verordnungsweg zu erlassenden näheren Bestimmungen die Fer- 
tigung oder die Prüfung der überschläge einem Sachverständigen zu übertragen und 
die von diesem in technischer Hinsicht erteilten Vorschriften zu beachten. 
Art. 133. 
Die Anweisung der einzelnen Ausgaben auf die Gemeindekasse steht dem Gemein- 
derat zu. Für solche Ausgaben, welche in gewissen Zeitabschnitten regelmäßig wieder- 
kehren und ihrem Betrage nach bestimmt sind, genügt die einmalige Anweisung mit 
Bezeichnung der Verfallzeit.
	        
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