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Gemeinde hiefür zu leistende Vergütung gefordert werden. Die Verteilung hat unter
den zur Teilnahme an den persönlichen Gemeindenutzungen berechtigten Gemeindebürgern
nach Köpfen zu erfolgen, wenn nicht von den Gemeindekollegien beschlossen wird, die
überschüsse, soweit sie dazu hinreichen, zur Bezahlung der Steuerschuldigkeit der Ge-
meindeangehörigen aus Grundeigentum, Gebäuden und Gewerben zu verwenden. In
letzterem Fall dürfen die nicht in der Gemeinde wohnenden Steuerpflichtigen von der
Verteilung nicht ausgeschlossen werden.
5. Gemeinderechnungswesen.
Art. 135.
Die Gemeinderechner und deren Teilrechner sind verbunden, sämtliche für die
Gemeinde erhobenen Einnahmen und geleisteten Ausgaben genau zu verzeichnen und
nach dem Schluß des Rechnungsjahrs Rechnung darüber abzulegen.
Die Kassengelder der Rechner müssen abgesondert von Privatgeldern sorgfältig
aufbewahrt werden.
Art. 136.
Die Gemeinderechnungen sind nach dem Verfalltermin sobald als möglich abzu-
schließen und sodann mindestens eine Woche lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Art. 137.
In den großen und mittleren Städten wird hierauf die Rechnung einem von der
Gemeinde aufzustellenden Rechnungsverständigen (Gemeinderevisor), welcher die niedere
Verwaltungsdienstprüfung erstanden haben muß, zur Prüfung übergeben.
Der Rechnungsverständige hat die Rechnung samt Belegen in rechnerischer und
sachlicher Hinsicht sorgfältig zu prüfen und sodann mit seinen Bemerkungen dem Orts-
vorsteher zuzustellen, der soweit möglich die Bereinigung der gefundenen Anstände zu
weranlassen und die Rechnung mit den etwa erhobenen Einwendungen der Gemeinde-
steuerpflichtigen, den Prüfungsausstellungen des Rechnungsverständigen und den Bemer-
kungen über die Erledigung der beanstandeten Punkte den Gemeindekollegien zur Durch-