Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Gemeinde hiefür zu leistende Vergütung gefordert werden. Die Verteilung hat unter 
den zur Teilnahme an den persönlichen Gemeindenutzungen berechtigten Gemeindebürgern 
nach Köpfen zu erfolgen, wenn nicht von den Gemeindekollegien beschlossen wird, die 
überschüsse, soweit sie dazu hinreichen, zur Bezahlung der Steuerschuldigkeit der Ge- 
meindeangehörigen aus Grundeigentum, Gebäuden und Gewerben zu verwenden. In 
letzterem Fall dürfen die nicht in der Gemeinde wohnenden Steuerpflichtigen von der 
Verteilung nicht ausgeschlossen werden. 
5. Gemeinderechnungswesen. 
Art. 135. 
Die Gemeinderechner und deren Teilrechner sind verbunden, sämtliche für die 
Gemeinde erhobenen Einnahmen und geleisteten Ausgaben genau zu verzeichnen und 
nach dem Schluß des Rechnungsjahrs Rechnung darüber abzulegen. 
Die Kassengelder der Rechner müssen abgesondert von Privatgeldern sorgfältig 
aufbewahrt werden. 
Art. 136. 
Die Gemeinderechnungen sind nach dem Verfalltermin sobald als möglich abzu- 
schließen und sodann mindestens eine Woche lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. 
Art. 137. 
In den großen und mittleren Städten wird hierauf die Rechnung einem von der 
Gemeinde aufzustellenden Rechnungsverständigen (Gemeinderevisor), welcher die niedere 
Verwaltungsdienstprüfung erstanden haben muß, zur Prüfung übergeben. 
Der Rechnungsverständige hat die Rechnung samt Belegen in rechnerischer und 
sachlicher Hinsicht sorgfältig zu prüfen und sodann mit seinen Bemerkungen dem Orts- 
vorsteher zuzustellen, der soweit möglich die Bereinigung der gefundenen Anstände zu 
weranlassen und die Rechnung mit den etwa erhobenen Einwendungen der Gemeinde- 
steuerpflichtigen, den Prüfungsausstellungen des Rechnungsverständigen und den Bemer- 
kungen über die Erledigung der beanstandeten Punkte den Gemeindekollegien zur Durch-
	        
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