Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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sicht und zur Beschlußfassung über die Anerkennung der Rechnung und die Entlastung 
des Rechners (Rechnungsabhör) vorzulegen hat. 
Hierauf ist die Rechnung mit sämtlichen Belegen und den entstandenen Verhand- 
lungen der Kreisregierung zur Durchsicht vorzulegen. 
Die Kreisregierung prüft die Rechnung in sachlicher Hinsicht nach, insbesondere in 
Absicht auf die Befolgung der materiellen Vorschriften über die Gemeindeverwaltung, 
die Erhaltung des Grundstocksvermögens, die Einhaltung des Schuldentilgungsplans, 
die Einholung der etwa erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Be- 
schlüssen des Gemeinderats und die Richtigkeit der Vermögensberechnung. Auch liegt 
ihr ob, durch Stichproben von der ordnungsmäßigen Vornahme der Rechnungsprüfung 
durch den Rechnungsverständigen sich überzeugung zu verschaffen. 
Ergeben sich Anstände, so hat die Kreisregierung die geeignete Verfügung zu ihrer 
Beseitigung zu veranlassen. 
Art. 138. 
In kleineren Städten und Landgemeinden ist die Rechnung, nachdem sie zur öffent- 
lichen Einsicht aufgelegt war, mit sämtlichen Belegen und den etwa von den Steuer- 
pflichtigen erhobenen Einwendungen den Gemeindekollegien zur Durchsicht zu übergeben 
und hierauf dem Oberamt mit den Bemerkungen der Gemeindekollegien vorzulegen. 
Das Oberamt hat dieselbe in rechnerischer und sachlicher Hinsicht genau zu prüfen. 
Wird die Rechnung durch einen von der Amtsversammlung bestellten Verwaltungs- 
aktuar (Art. 142) abgeschlossen, so liegt diesem bei dem Abschluß die sorgfältige Prüfung 
der sämtlichen Beilagen, soweit sie nicht von ihm selbst herrühren, ob und bedarf es 
keiner nochmaligen Prüfung dieser Beilagen durch das Oberamt. 
über die bei der oberamtlichen Prüfung erhobenen Anstände ist, soweit sie nicht 
vom Ortsvorsteher unter Zuziehung des Gemeinderechners sofort erledigt werden, von 
den Gemeindekollegien Beschluß zu fassen und es ist, nachdem die Beseitigung sämtlicher 
Anstände verfügt ist, von den Gemeindekollegien unter Zustimmung des Oberamts über 
die endgültige Anerkennung der Rechnung und die Entlastung des Rechners Beschluß 
zu fassen (Rechnungsabhör).
	        
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