387
Art. 139.
Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Behandlung sämtlicher Gemeinde-
rechnungsgeschäfte einschließlich der Kassen= und Rechnungsführung der Gemeinderechner,
über die öffentliche Auflegung der abgeschlossenen Rechnungen, über die Durchsicht der-
selben durch die Gemeindekollegien, über die Rechnungsprüfung und die bei derselben
stattfindende Mitwirkung der Gemeinderevisoren und der Verwaltungsaktuare und über
die Rechnungsabhör werden im Verordnungsweg getroffen.
6. Hilfsbeamte für das Gemeinderechnungswesen.
Art. 140.
Wenn und soweit in kleineren Städten und Landgemeinden der Ortsvorsteher die
zunächst ihm obliegende Entwerfung des Voranschlags und die Fertigung der Staats-
steuer= und Gemeindeumlage nicht zu besorgen vermag, werden diese Geschäfte, falls
nicht mit ihrer Besorgung vom Gemeinderat ein anderer befähigter Gemeindebeamter
betraut wird, durch einen besonderen Rechnungsverständigen — Verwaltungsaktuar —
versehen.
Darüber, ob der Ortsvorsteher oder der an seine Stelle tretende andere Gemeinde-
beamte zur Besorgung der bezeichneten Geschäfte imstande ist, entscheidet zunächst das
Oberamt.
Die Bestimmungen über den von den Verwaltungsaktuaren (Abs. 1) zu erbringenden
Nachweis des Besitzes der erforderlichen Kenntnisse und Geschäftsgewandtheit werden im
Verordnungsweg getroffen.
Art. 141.
Wenn und soweit in kleineren Städten und Landgemeinden der Gemeindepfleger
zur Besorgung der ihm obliegenden Rechnungsgeschäfte nicht imstande ist, worüber zu-
nächst das Oberamt zu erkennen hat, sind dieselben durch einen Verwaltungsaktuar zu
besorgen.
Durch Beschluß des Gemeinderats kann jedoch der Ortsvorsteher oder ein anderer
Gemeindebeamter mit Erledigung jener Geschäfte betraut werden, wenn er die Befähigung
für die Stelle eines Verwaltungsaktuars besitzt. Die hiefür zu gewährende Belohnung
9