Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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wird nach dem Umfang der Geschäfte von den Gemeindekollegien mit Genehmigung der 
Kreisregierung in fester Summe bestimmt. 
Art. 142. 
Für diejenigen Gemeinden, welche zur Besorgung der in Art. 140 Abs. 1 oder 
der in Art. 141 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte der Hilfe eines besonderen Rechnungs- 
verständigen bedürfen, werden die erforderlichen Verwaltungsaktuare durch die Amts- 
versammlung mit Genehmigung der Kreisregierung bestellt. 
Zu diesem Zweck werden die in Betracht kommenden Gemeinden jedes Oberamts- 
bezirks durch die Kreisregierung auf den Vorschlag des Bezirksrats in Verwaltungs- 
bezirke eingeteilt, für deren jeden ein Verwaltungsaktuar zu bestellen ist. Die Bestellung 
eines Ortsvorstehers zum Verwaltungsaktuar ist hiebei nicht ausgeschlossen. 
Die Bestellung hat auf unbestimmte Zeit mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das 
Dienstverhältnis auf den Ablauf eines jeden Rechnungsjahrs unter Einhaltung einer 
einjährigen Kündigungsfrist aufgelöst werden kann (vergl. auch Art. 145). 
Art. 143. 
Die Verwaltungsaktuare sind Beamte der Amtskörperschaft. 
Sie erhalten eine nach dem Umfang der ihnen übertragenen Geschäfte zu bemessende 
feste Belohnung, welche von der Amtsversammlung mit Genehmigung der Kreisregierung 
bestimmt wird. 
Die dem Verwaltungsbezirk zugeteilten Gemeinden und sonstigen Verwaltungen 
(Art. 160 Abs. 4, Art. 182 und 184 Abs. 2) haben für die Inanspruchnahme des 
Verwaltungsaktuars eine nach dem Umfang dieser Inanspruchnahme zu bemessende jähr- 
liche Vergütung an die Kasse der Amtskörperschaft zu entrichten, deren Höhe von der 
Kreisregierung nach Vernehmung der Amtsversammlung und der beteiligten örtlichen 
Verwaltungsbehörde festgesetzt wird. 
Art. 144. 
Für die Bemessung der in Art. 141 Abs. 2 und Art. 143 Abs. 2 bezeichneten 
Belohnungen, sowie der in Art. 143 Abs. 3 genannten Vergütung können im Verord- 
nungsweg nähere Vorschriften erteilt werden.
	        
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