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Art. 145.
Wenn die Vorsteher oder Rechner der einem Verwaltungsbezirk zugeteilten Gemein-
den oder sonstigen Verwaltungen die Verwaltungsgeschäfte zur Selbstbesorgung über-
nehmen, oder wenn in einer Gemeinde jener Art die Verrichtungen des Rechnungsver-
ständigen dem Ortsvorsteher oder einem anderen Gemeindebeamten (Art. 141 Abs. 2)
übertragen werden, so scheidet die betreffende Gemeinde oder Verwaltung bezüglich der
in Frage stehenden Geschäfte aus dem Dienstbereich des Verwaltungsaktuars aus und
ist von der ferneren Entrichtung der hiefür bestimmten Vergütung (Art. 143 Absl. 3)
zu entbinden.
Eine solche Veränderung kann je nur mit dem Beginn eines neuen Rechnungs-
jahrs in Wirksamkeit treten und ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Antrag
hierauf mindestens sechs Monate zuvor von der zuständigen Verwaltungsbehörde schrift-
lich bei dem Oberamt gestellt wird.
Art. 146.
Wenn durch eine Anderung in der Zusammensetzung eines Verwaltungsbezirks der
Umfang der dem Verwaltungsaktuar übertragenen Geschäfte wesentlich verändert wird,
so ist die demselben ausgesetzte Belohnung neu festzustellen; gegen die Feststellung, welche
im Falle einer Ermäßigung der Belohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach
ihrer Eröffnung an den beteiligten Beamten in Wirksamkeit tritt, steht dem letzteren
ein Widerspruchsrecht nicht zu.
Im übrigen werden die dienstrechtlichen Verhältnisse des Verwaltungsaktuars durch
eine solche Anderung nicht berührt.
Art. 147.
Die Verwaltungsaktuare haben einen festen Wohnsitz, soweit möglich in der Mitte
ihres Bezirks, zu nehmen, welcher ihnen durch den Bezirksrat angewiesen wird.
Zur übernahme außerordentlicher Verwaltungsgeschäfte in den ihrem Bezirke an-
gehörigen Gemeinden sowie weiterer besoldeter Amter oder Nebenämter bedürfen dieselben
der Genehmigung des Bezirksrats. Im übrigen können sie Nebenbeschäftigungen nur
insoweit übernehmen, als dadurch der ordnungsmäßigen Erledigung ihrer Amtsgeschäfte
kein Abbruch geschieht.