Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

390 
Art. 148. 
Die Verwaltungsaktuare haben die ihnen obliegenden Geschäfte für die Regel in 
eigener Person zu besorgen. Inwieweit sie sich eines Gehilfen bedienen dürfen, wird 
im Verordnungswege bestimmt; doch bleiben die Verwaltungsaktuare für die von den 
Gehilfen besorgten Geschäfte verantwortlich. Zur Verwendung von mehr als einem 
Gehilfen ist die Genehmigung des Oberamts erforderlich. 
Art. 149. 
Wenn ein Verwaltungsaktuar oder ein mit den Verrichtungen des Rechnungs- 
verständigen betrauter Ortsvorsteher oder anderer Gemeindebeamter (Art. 141 Abs. 2) 
bei der Vornahme seiner Geschäfte, insbesondere bei Abschluß der Rechnungen solche 
Verfehlungen in der Verwaltung des Gemeindevermögens wahrnimmt, welche ein straf- 
richterliches Einschreiten erfordern, so ist er verpflichtet, hievon sofort dem Oberamt 
Anzeige zu erstatten. Dasselbe gilt im Falle der Verletzung einer Dienstpflicht, wenn 
nicht bloße Ordnungswidrigkeiten vorliegen, zu deren Abstellung eine Belehrung hinreicht. 
Im übrigen werden die Bestimmungen über die Erledigung der Geschäftsaufgabe 
der Verwaltungsaktuare im Verordnungsweg getroffen. 
Art. 150. 
Vorbehältlich der Vorschrift des Art. 4 des Gesetzes, betreffend die Pensionsrechte 
der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen, in der Fassung vom 5. Septem- 
ber 1905 sind die Verwaltungsaktuare verpflichtet, der Pensionskasse für Körperschafts- 
beamte beizutreten. 
Auf diejenigen Verwaltungsaktuare, welche nicht schon Mitglieder der Pensions- 
kasse sind, finden die übergangsbestimmungen des Art. 41 des Körperschaftspensions- 
gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die zur Einreichung des Gesuches um Ein- 
rechnung früherer Dienstjahre festgesetzte dreimonatliche Frist mit dem Inkrafttreten des 
gegenwärtigen Gesetzes beginnt. 
Wenn von der Pensionskasse gemäß Art. 31 des Körperschaftspensionsgesetzes Um- 
lagen erhoben werden, so haben die einem Verwaltungsbezirk angehörigen Gemeinden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.