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und sonstigen Verwaltungen der Amtskörperschaft den für den Verwaltungsaktuar zu
entrichtenden Umlagebeitrag in demselben Verhältnis zu ersetzen, in welchem sie an der
nach Art. 143 Abs. 3 zu leistenden Vergütung beteiligt sind.
V. Abschnitt.
Verwaltung des örtlichen Stiftungsvermögens.
Art. 151.
Die Verwaltung der in jeder Gemeinde vorhandenen Stiftungen, welche für wohl-
tätige oder sonstige gemeinnützige Zwecke der Gemeinde oder ihrer Angehörigen bestimmt
und nicht ausschließlich kirchlicher Natur sind, mit Einschluß der für jene Zwecke mit-
bestimmten Familienstiftungen, steht, wofern die Stifter keine anderweitigen Bestimmungen
über die Verwaltung getroffen haben oder die Ausführung der von den Stiftern hierüber
getroffenen Bestimmungen nicht oder nicht mehr möglich ist, den zur Verwaltung des
Gemeindevermögens zuständigen Organen unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen zu.
Art. 152.
Die Verwaltung der ausschließlich dem Zweck der öffentlichen Armenunterstützung
gewidmeten Stiftungen liegt der Ortsarmenbehörde, welche aus dem nach Maßgabe des
Art. 10 Abs. 2 beziehungsweise des Art. 72 Abs. 4 verstärkten Gemeinderat besteht,
und der etwa bestellten Armendeputation (Art. 31 Abs. 3) ob.
Art. 153.
Bei der Verwaltung der teils für kirchliche, teils für andere Zwecke bestimmten
Stiftungen, der mehreren Bekenntnissen gemeinsam gewidmeten Kirchenstiftungen und
der Mesnereigüter, solange die Mesnerei noch mit einem Schuldienst verbunden ist
(Art. 13 des Gesetzes vom 31. Juli 1899, betreffend die Einkommensverhältnisse der
Volksschullehrer, die Trennung des Mesnerdienstes vom Schulamte und die Rechts-
verhältnisse der Lehrerinnen an Volksschulen, Reg. Bl. S. 590), treten die Ortsgeistlichen
desjenigen Bekenntnisses, dessen Angelegenheiten durch die Verwaltung jener Vermögens-