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Auf Familienstiftungen findet diese Vorschrift keine Anwendung, auch dürfen die
in Art. 153 bezeichneten Stiftungen mit Stiftungen anderer Art nicht vereinigt werden.
Art. 157.
Das Grundstocksvermögen der Stiftungen ist ungeschmälert zu erhalten. Eine
Verwendung von Bestandteilen des Grundstocksvermögens für andere Zwecke als zur
Erhaltung oder Vermehrung des Grundstocks ist nur zulässig:
1) wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks den Grundstocksangriff erfordert und
der Stifter selbst die Schmälerung des Grundstocks für diesen Fall angeordnet
oder zugelassen hat,
2) zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben der Stiftung auf Grund eines von
den Gemeindekollegien gefaßten Beschlusses, wenn die Wiederergänzung des
Grundstocks binnen eines bestimmten Zeitraums, sei es aus Einnahmeüber-
schüssen der laufenden Verwaltung, sei es durch Zuschüsse der Gemeinde oder
dritter Personen, gesichert ist. Ein bezüglicher Beschluß unterliegt der Ge-
nehmigung der Kreisregierung.
Die nach vollständiger Erfüllung der Stiftungszwecke und nach Bestreitung aller
sonstigen Ausgaben der Stiftung vorhandenen Überschüsse sind dem Grundstocksvermögen
zuzuschlagen, sofern nicht von den Gemeindekollegien beschlossen wird, dieselben zur Be-
streitung bestimmter Ausgaben der Stiftung vorzubehalten.
Art. 158.
Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen zu keinen anderen Ausgaben als
zur Bestreitung der durch dessen Verwaltung entstehenden Kosten und zur Erfüllung
der vom Stifter bestimmten Zwecke der Stiftung verwendet werden. Reichen dieselben
zur Bestreitung der bestimmungsgemäßen Leistungen der Stiftung nicht zu, so sind die
letzteren, soweit nicht die Vorschrift des Art. 157 Abs. 1 Ziff. 1 Platz greift, entsprechend
einzuschränken.
Der Stiftungshaushalt wird auf Grund eines für jedes Rechnungsjahr vom Orts-
vorsteher, in den Fällen des Art. 153 von diesem und dem ersten Ortsgeistlichen