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Art. 167.
Jede Gemeinde ist verpflichtet, die Kosten der ihr obliegenden Polizeiverwaltung
und der hiefür erforderlichen Einrichtungen und Anstalten zu bestreiten. Insbesondere
ist sie verbunden, für die Handhabung der Ortspolizei und des Feldschutzes geeignete
Personen in der erforderlichen Zahl aufzustellen und angemessen zu belohnen.
Ebenso hat sie die erforderliche Zahl von örtlichen Gefängnissen einzurichten und
zu erhalten, sowie die Kosten der Verpflegung in denselben, vorbehältlich ihres Anspruchs
auf Ersatz dieser Kosten durch die hiezu verpflichteten Privatpersonen zu bestreiten.
Die Verpflichtung der Staatskasse zur Tragung der Verpflegungskosten derjenigen vor-
läufig festgenommenen Personen, welche vor ihrer Aufnahme in das gerichtliche Ge-
fängnis in dem Polizeigefängnis verwahrt worden sind, bleibt unberührt.
Die Kosten der Verpflegung, Verwahrung und Fortschaffung der Gefangenen auf
dem Transport werden auch ferner von der Staatskasse getragen (Gesetz vom 26. Mai 1824,
Reg. Bl. S. 331), wogegen die Gemeinden der Stationsorte verbunden sind, ihre ört-
lichen Gefängnisse zum Zweck der Verwahrung der Transportgefangenen zur Verfügung
zu stellen.
Die Aufsicht über die örtlichen Gefängnisse und die darin verwahrten Gefangenen
steht zunächst dem Ortsvorsteher, in Teilgemeinden dem Anwalt zu.
Die von den Gemeindebehörden angesetzten Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse,
bei zusammengesetzten Gemeinden in die Gesamtgemeindekasse, soweit sie nicht gesetzlich
einer anderen Kasse zum Bezug zugewiesen sind.
VII. Abschnitt.
Zusammengesetzte Gemeinden.
Art. 168.
Die besonderen Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts finden Anwendung,
wenn eine Gemeinde aus mehreren Orten zusammengesetzt ist, welche sämtlich oder teil-
weise entweder mit einer eigenen Markung versehen sind und den aus dem Markungs-
besitz entspringenden Aufwand selbst zu tragen haben oder ein besonderes für Gemeinde-
zwecke bestimmtes Ortsvermögen in eigener Verwaltung besitzen (Gesamtgemeinde).