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Art. 169.
Diejenigen Orte einer zusammengesetzten Gemeinde, bei welchen eine der beiden
in Art. 168 genannten Eigenschaften zutrifft, bilden je für sich Teilgemeinden mit
eigener Rechtsfähigkeit.
« Art. 170.
An der Wahl des Ortsvorstehers und der Gesamtgemeindekollegien nehmen sämt-
liche wahlberechtigten Gemeindebürger (vergl. Art. 12 des Gesetzes vom 16. Juni 1885,
betreffend die Gemeindeangehörigkeit) gleichmäßig teil (vergl. Art. 11 Abs. 3 und
Art. 48).
Art. 171.
Zum Wirkungskreis der Organe der Gesamtgemeinde gehört
1) die Verwaltung der gerichtlichen und polizeilichen Angelegenheiten innerhalb des
ganzen Gemeindebezirks unbeschadet des Rechts der Teilgemeinden, zum Schutze
des Eigentums eigene obrigkeitliche Diener (Feld= und Waldschützen, Nacht-
wächter usw.) aufzustellen;
2) die Besorgung aller sonstigen, die Gesamtgemeinde oder einzelne Teile derselben
berührenden Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der örtlichen Angelegen-
heiten der Teilgemeinden, soweit nicht auch die Wahrung der örtlichen Angelegen-
heiten durch Vertrag oder Herkommen der Gesamtgemeinde übertragen ist.
Außerdem haben die Behörden der Gesamtgemeinde darüber zu wachen, daß in
den Teilgemeinden alle Gemeindezwecke gehörig erfüllt werden und, soweit dies nicht
der Fall ist, die Organe der Teilgemeinden zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten.
Art. 172.
Wenn und soweit der Aufwand der Gesamtgemeinde aus deren eigenen Einnahmen
nicht gedeckt werden kann, erstreckt sich das Recht derselben zur Erhebung von Gemeinde-
steuern und Gemeindeumlagen (Art. 126 und 127) auf den Gesamtgemeindebezirk.
Durch Satzung der Gesamtgemeinde (Art. 183) kann bestimmt werden, daß der
Hauptort zu der Besoldung des Ortsvorstehers einen gewissen Voraus beizutragen habe.
Auch kann im Wege der übereinkunft zwischen sämtlichen Teilgemeinden festgesetzt werden,
daß der Hauptort gegen gewisse Abfindungsbeiträge der Nebenorte den ganzen Aufwand