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durch die Organe der ersteren besorgt und die Ausgaben der Teilgemeinde vorschußweise
aus der Gesamtgemeindekasse bezahlt werden; in einem solchen Falle hat bei einem
Widerstreit der Interessen der Gesamtgemeinde und derjenigen der Teilgemeinde oder,
wenn aus anderen Gründen eine gesonderte Vertretung der letzteren geboten ist, der
Bezirksrat, in den großen und mittleren Städten die Kreisregierung, die Rechte und
Pflichten der Teilgemeinde auszuüben. Tritt ein solcher Widerstreit zwischen Teil-
gemeinden ein, welche von demselben Gesamtgemeinderat vertreten sind, so bestimmt der
Bezirksrat, in den großen und mittleren Städten die Kreisregierung, die von ihm
beziehungsweise ihr zu vertretende Teilgemeinde.
Die Aufstellung von Satzungen der Teilgemeinden erfolgt unter entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des Art. 8 vorbehältlich der Vorschriften des Art. 183.
Art. 176.
In jeder Teilgemeinde, welche nicht Sitz des Ortsvorstehers ist, muß ein Teil-
gemeindevorsteher — Anwalt — aufgestellt werden. Derselbe leitet die Verhandlungen
des Teilgemeinderats oder der Teilgemeindeversammlung sowie die gemeinsamen Sitzungen
der Teilgemeindekollegien und vollzieht die von denselben gefaßten Beschlüsse.
Beträgt die Zahl der zur Teilnahme an den Wahlen der Teilgemeinde berechtigten
Gemeindebürger (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Ge-
meindeangehörigkeit) mindestens zehn, so wird der Anwalt von diesen je auf die Dauer
von sechs Jahren aus ihrer Mitte gewählt und vom Oberamt, in den großen und
mittleren Städten von der Kreisregierung nach Vernehmung des Gesamtgemeinderats
bestätigt. Die Wahl erfolgt unter der Leitung des Ortsvorstehers und unter ent-
sprechender Anwendung der für die Ortsvorsteherswahlen gegebenen Bestimmungen (Art. 56
Abs. 3, Art. 57 und 58).
In den übrigen Teilgemeinden wird der Anwalt vorbehältlich der Bestätigung
durch die Staatsbehörde (Abs. 2) vom Gesamtgemeinderat je auf die Dauer von sechs
Jahren bestellt.
Gegen die Versagung der Bestätigung steht dem Gewählten, im Falle des Abs. 3
dem Gesamtgemeinderat binnen zwei Wochen nach Eröffnung der Entscheidung Beschwerde
an die nächsthöhere Behörde zu, welche endgültig entscheidet.