Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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durch die Organe der ersteren besorgt und die Ausgaben der Teilgemeinde vorschußweise 
aus der Gesamtgemeindekasse bezahlt werden; in einem solchen Falle hat bei einem 
Widerstreit der Interessen der Gesamtgemeinde und derjenigen der Teilgemeinde oder, 
wenn aus anderen Gründen eine gesonderte Vertretung der letzteren geboten ist, der 
Bezirksrat, in den großen und mittleren Städten die Kreisregierung, die Rechte und 
Pflichten der Teilgemeinde auszuüben. Tritt ein solcher Widerstreit zwischen Teil- 
gemeinden ein, welche von demselben Gesamtgemeinderat vertreten sind, so bestimmt der 
Bezirksrat, in den großen und mittleren Städten die Kreisregierung, die von ihm 
beziehungsweise ihr zu vertretende Teilgemeinde. 
Die Aufstellung von Satzungen der Teilgemeinden erfolgt unter entsprechender 
Anwendung der Bestimmungen des Art. 8 vorbehältlich der Vorschriften des Art. 183. 
Art. 176. 
In jeder Teilgemeinde, welche nicht Sitz des Ortsvorstehers ist, muß ein Teil- 
gemeindevorsteher — Anwalt — aufgestellt werden. Derselbe leitet die Verhandlungen 
des Teilgemeinderats oder der Teilgemeindeversammlung sowie die gemeinsamen Sitzungen 
der Teilgemeindekollegien und vollzieht die von denselben gefaßten Beschlüsse. 
Beträgt die Zahl der zur Teilnahme an den Wahlen der Teilgemeinde berechtigten 
Gemeindebürger (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Ge- 
meindeangehörigkeit) mindestens zehn, so wird der Anwalt von diesen je auf die Dauer 
von sechs Jahren aus ihrer Mitte gewählt und vom Oberamt, in den großen und 
mittleren Städten von der Kreisregierung nach Vernehmung des Gesamtgemeinderats 
bestätigt. Die Wahl erfolgt unter der Leitung des Ortsvorstehers und unter ent- 
sprechender Anwendung der für die Ortsvorsteherswahlen gegebenen Bestimmungen (Art. 56 
Abs. 3, Art. 57 und 58). 
In den übrigen Teilgemeinden wird der Anwalt vorbehältlich der Bestätigung 
durch die Staatsbehörde (Abs. 2) vom Gesamtgemeinderat je auf die Dauer von sechs 
Jahren bestellt. 
Gegen die Versagung der Bestätigung steht dem Gewählten, im Falle des Abs. 3 
dem Gesamtgemeinderat binnen zwei Wochen nach Eröffnung der Entscheidung Beschwerde 
an die nächsthöhere Behörde zu, welche endgültig entscheidet.
	        
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