Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Der Anwalt erhält seine etwaige Belohnung aus der Gesamtgemeindekasse; durch 
Satzung der Gesamtgemeinde kann deren Bezahlung auf die Teilgemeindekasse über- 
wiesen werden. 
Art. 177. 
Wenn die zur Markung einer Teilgemeinde gehörigen Grundstücke ganz oder zum 
weit überwiegenden Teil im Eigentum einer einzigen Person oder mehrerer gemein- 
schaftlich wirtschaftenden Personen stehen, und diese Personen allen Aufwand für ört- 
liche Zwecke ohne Beiziehung des übrigen in der Markung begriffenen steuerpflichtigen 
Vermögens allein bestreiten, so kommt die Vertretung der Teilgemeinde und die Be- 
sorgung ihrer örtlichen Angelegenheiten den Eigentümern oder deren Bevollmächtigten 
zu. Die Bestimmungen der Art. 175 und 176 greifen in diesem Falle nicht Platz. 
Können sich bei Vorhandensein mehrerer Beteiligten diese über die zur Erfüllung 
der Zwecke der Teilgemeinde beziehungsweise der mit dem Markungsbesitz verbundenen 
öffentlichen Leistungen zu ergreifenden Maßregeln nicht einigen, so entscheidet hierüber 
der Gesamtgemeinderat, wenn einer der Beteiligten es beantragt oder wenn andernfalls 
eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit der Teilgemeinde beziehungsweise der Markungs- 
inhaber unerfüllt bliebe. Privatrechtliche Verhältnisse, welche in Absicht auf die Be- 
streitung des öffentlichen Aufwands zwischen den Beteiligten bestehen, werden durch eine 
solche Entscheidung nicht berührt. 
Wenn übrigens das Eigentum an den Markungsgrundstücken unter mehrere Be- 
sitzer tatsächlich verteilt wird, oder wenn der Eigentümer der Markungsgrundstücke die 
Herstellung des gewöhnlichen Zustandes verlangt, oder wenn die Mehrheit der im Be- 
site des Gemeindebürgerrechts befindlichen ortssteuerpflichtigen Einwohner der Teilge- 
meinde es beantragt, so tritt die in Art. 175 und 176 vorgeschriebene Verfassung der 
Teilgemeinde auch hier in Kraft. 
Art. 178. 
Zur Führung des Kassen= und Rechnungswesens der Teilgemeinden, mit Aus- 
nahme der in Art. 177 Abs. 1 bezeichneten, ist ein Ortsrechner aufzustellen. Derselbe 
wird von dem Teilgemeinderat (Art. 175 Abs. 1) oder von der Teilgemeindeversamm- 
lung (Art. 175 Abs. 3) gewählt; er erhält einen festen Gehalt aus der Teilgemeindekasse.
	        
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