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In solchen Teilgemeinden, in welchen bare Einnahmen und Ausgaben regelmäßig
nicht anfallen, kann von der Bestellung eines Ortsrechners mit Genehmigung des Be-
zirksrats, in den großen und mittleren Städten mit Genehmigung der Kreisregierung
insolange Umgang genommen werden, als ein Bedürfnis hiefür nicht vorliegt.
Art. 179.
Der örtliche Aufwand der Teilgemeinde wird zunächst aus dem Ertrag des vorhan-
denen Ortsvermögens und der für Gemeindezwecke vorhandenen örtlichen Stiftungen
sowie aus sonstigen besonderen Einnahmen der Ortskassen bestritten.
Durch Satzung der Gesamtgemeinde können die Gebühren für die Erteilung des
Gemeindebürgerrechts und die von den ortsabwesenden Gemeindebürgern zu bezahlenden
Rekognitionsgebühren (jedoch mit Ausschluß der bei dem Bestehen von Gemeindenutzungen
in der Gesamtgemeinde zu entrichtenden Zuschläge) der Kasse derjenigen Teilgemeinde,
in welcher der Zahlungspflichtige wohnt oder zuletzt gewohnt hat, überlassen werden
(vergl. Art. 181 Abs. 2). Die Vorschrift des Art. 34 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Juni 1885,
betreffend die Gemeindeangehörigkeit, wird hiedurch nicht berührt.
Wenn und soweit der Aufwand der Teilgemeinden aus den in Abs. 1 und 2 be-
zeichneten Einnahmen nicht gedeckt werden kann, ist derselbe vorbehältlich des Art. 181
Abs. 1 durch Umlage auf die zu der Teilgemeinde gehörigen Grundstücke und Gefälle,
Gebäude und Gewerbe nach Vorschrift des Art. 127 aufzubringen; auch sind die Teil-
gemeinden die den Gemeinden zukommenden Steuern insoweit zu erheben berechtigt, als
diese Steuern von der Gesamtgemeinde nicht in Anspruch genommen werden (vergl. auch
Art. 1, Art. 17 Abs. 2, Art. 22 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. August 1903,
betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften, Reg. Bl. S. 397).
Derselbe Gegenstand der Besteuerung darf jedoch nie für den örtlichen Aufwand zweier
Teilgemeinden in Anspruch genommen werden.
Art. 180.
In denjenigen Teilgemeinden, in welchen ein Teilgemeinderat besteht (Art. 175
Abs. 1), hat der Ortsrechner mindestens alle drei Jahre die Teilgemeinderechnung abzu-
schließen. Auf die Durchsicht, Prüfung und Abhör derselben finden die Art. 136 bis 139
entsprechende Anwendung.