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In Teilgemeinden, in welchen ein Teilgemeinderat nicht besteht (Art. 175 Abs. 3),
ist die Führung einer öffentlichen Rechnung nur dann erforderlich, wenn entweder Schul-
den vorhanden sind, oder eine Umlage nach dem Steuerfuß stattfindet. Im anderen
Falle genügt es, wenn der Ortsrechner je nach dem Abschluß des Rechnungsjahrs die
gehörig aufgezeichneten Einnahmen und Ausgaben der Teilgemeindeversammlung vorträgt
und diese über die Jahresrechnung Beschluß faßt. über den Bestand und die Verände-
rungen des Grundstocksvermögens ist jedoch auch hier dem Oberamt, in den großen und
mittleren Städten der Kreisregierung periodisch Nachweisung zu geben. Auch unterliegt
die Kassen= und Rechnungsführung der Rechner solcher Teilgemeinden gleichwie in den
übrigen Gemeinden der Aufsicht der Staatsbehörde.
Art. 181.
In den in Art. 177 Abs. 1 bezeichneten Teilgemeinden ist der örtliche Aufwand
der Teilgemeinde von dem Eigentümer oder den mehreren gemeinschaftlich wirtschaftenden
Eigentümern der Markungsgrundstücke aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Eine Bei-
ziehung der Ortseinwohner oder ihres Vermögens für örtlichen Aufwand, sei es durch
Umlagen, sei es durch Auflegung von Gemeindediensten, ist unzulässig.
Wenn die in Art. 179 Abs. 2 genannten Einnahmen durch Satzung der Gesamt-
gemeinde den Teilgemeinden überlassen sind, werden sie insoweit, als sie den im ersten
Absatz bezeichneten Teilgemeinden zukommen, vom Gesamtgemeindepfleger erhoben und
den betreffenden Grundstückseigentümern ausgefolgt.
über die Einnahmen und Ausgaben der in Abs. 1 bezeichneten Teilgemeinden ist
weder ein der Genehmigung oder Prüfung der Aufsichtsbehörde unterliegender Voranschlag
zu fertigen, noch eine öffentliche Rechnung zu führen.
Art. 182.
Soweit in vorstehendem keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind, finden die
Vorschriften des vierten und fünften Abschnitts auf die Vermögensverwaltung und den
Haushalt der Teilgemeinden, sowie auf die Verwaltung der in diesen vorhandenen ört-
lichen Stiftungen entsprechende Anwendung.
In denjenigen Teilgemeinden, in welchen ein Bürgerausschuß nicht besteht, kommt
die sonst vorgeschriebene Mitwirkung des Bürgerausschusses in Wegfall.