Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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In Teilgemeinden, in welchen ein Teilgemeinderat nicht besteht (Art. 175 Abs. 3), 
ist die Führung einer öffentlichen Rechnung nur dann erforderlich, wenn entweder Schul- 
den vorhanden sind, oder eine Umlage nach dem Steuerfuß stattfindet. Im anderen 
Falle genügt es, wenn der Ortsrechner je nach dem Abschluß des Rechnungsjahrs die 
gehörig aufgezeichneten Einnahmen und Ausgaben der Teilgemeindeversammlung vorträgt 
und diese über die Jahresrechnung Beschluß faßt. über den Bestand und die Verände- 
rungen des Grundstocksvermögens ist jedoch auch hier dem Oberamt, in den großen und 
mittleren Städten der Kreisregierung periodisch Nachweisung zu geben. Auch unterliegt 
die Kassen= und Rechnungsführung der Rechner solcher Teilgemeinden gleichwie in den 
übrigen Gemeinden der Aufsicht der Staatsbehörde. 
Art. 181. 
In den in Art. 177 Abs. 1 bezeichneten Teilgemeinden ist der örtliche Aufwand 
der Teilgemeinde von dem Eigentümer oder den mehreren gemeinschaftlich wirtschaftenden 
Eigentümern der Markungsgrundstücke aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Eine Bei- 
ziehung der Ortseinwohner oder ihres Vermögens für örtlichen Aufwand, sei es durch 
Umlagen, sei es durch Auflegung von Gemeindediensten, ist unzulässig. 
Wenn die in Art. 179 Abs. 2 genannten Einnahmen durch Satzung der Gesamt- 
gemeinde den Teilgemeinden überlassen sind, werden sie insoweit, als sie den im ersten 
Absatz bezeichneten Teilgemeinden zukommen, vom Gesamtgemeindepfleger erhoben und 
den betreffenden Grundstückseigentümern ausgefolgt. 
über die Einnahmen und Ausgaben der in Abs. 1 bezeichneten Teilgemeinden ist 
weder ein der Genehmigung oder Prüfung der Aufsichtsbehörde unterliegender Voranschlag 
zu fertigen, noch eine öffentliche Rechnung zu führen. 
Art. 182. 
Soweit in vorstehendem keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind, finden die 
Vorschriften des vierten und fünften Abschnitts auf die Vermögensverwaltung und den 
Haushalt der Teilgemeinden, sowie auf die Verwaltung der in diesen vorhandenen ört- 
lichen Stiftungen entsprechende Anwendung. 
In denjenigen Teilgemeinden, in welchen ein Bürgerausschuß nicht besteht, kommt 
die sonst vorgeschriebene Mitwirkung des Bürgerausschusses in Wegfall.
	        
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