Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 183. 
Zur näheren Regelung der Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden auf Grund 
der vorstehenden Bestimmungen ist in jeder Gemeinde dieser Art eine Satzung der Ge- 
samtgemeinde aufzustellen. Dieselbe muß enthalten: 
1) die Bezeichnung der Gesamtgemeinde und der einzelnen zu ihr gehörenden Teil- 
gemeinden, 
2) die Zahl der Mitglieder der Gesamtgemeindekollegien und deren etwaige Ver- 
teilung auf die einzelnen Teilgemeinden (vergl. Art. 11 Abs. 3 und Art. 48), 
3) die Bezeichnung des Versammlungsorts der Gesamtgemeindekollegien, 
4) die nähere Bezeichnung der Organe der Teilgemeinden (Art. 175 und 177), ins- 
besondere zutreffenden Falls die Zahl der Mitglieder der Teilgemeindekollegien, 
5) die Abgrenzung der zum Wirkungskreis der Gesamtgemeinde und zu demjenigen 
der Teilgemeinden gehörigen Angelegenheiten im einzelnen, namentlich die genane 
Bezeichnung der von ersterer und der von den letzteren zu bestreitenden Ausgaben, 
6) die Bezeichnung der in die Kasse der Gesamtgemeinde und der in die örtlichen 
Kassen der Teilgemeinden fließenden Einnahmen für Gemeindezwecke und der Art 
der Aufbringung des durch diese Einnahmen nicht gedeckten Teils des Gemeinde- 
aufwands. 
Die Satzung wird durch Beschluß der Gesamtgemeindekollegien mit Genehmigung 
der Kreisregierung festgestellt. Vor der Einholung dieser Genehmigung ist sie den Ver- 
tretern sämtlicher Teilgemeinden zur Kenntnisnahme mitzuteilen und ist denselben zugleich 
eine Frist von einem Monat zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen anzuberaumen. 
Die Satzung einer neu zu bildenden zusammengesetzten Gemeinde wird durch über- 
einkunft der Vertreter der zu der neuen Gemeinde zu vereinigenden Orte mit Genehmi- 
gung der Kreisregierung festgesetzt. 
VIII. Abschnitt. 
Gemeindeverbände. 
Art. 184. 
Behufs besserer Erfüllung bestimmter dauernder Gemeindezwecke, z. B. der Herstellung 
von Wasserleitungen, der Unterhaltung der Nachbarschaftsstraßen, der Regelung des Feld-
	        
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