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polizeidienstes usf., können sich mehrere Gemeinden oder Teilgemeinden desselben oder
verschiedener Oberamtsbezirke und Kreise durch freiwillige, mit Genehmigung der Kreis-
regierung geschlossene übereinkunft zu körperschaftlichen Verbänden vereinigen. Die Verwal-
tung dieser Verbände wird durch eine zwischen den Kollegien der beteiligten Gemeinden zu
vereinbarende Satzung geregelt, welche der Genehmigung der Kreisregierung unterliegt,
in deren Amtsbezirk die Vertretung des Verbands ihren Sitz hat. Die Verbandsatzung
muß Bestimmungen treffen:
1) über den Zweck des Verbands und die zu letzterem gehörigen Gemeinden oder
Teilgemeinden,
2) über die Bildung der Vertretung des Verbands, den Sitz derselben, ihre Befug-
nisse und Obliegenheiten,
3) über die Aufbringung der zur Erfüllung der Verbandszwecke aufzuwendenden
Kosten, insbesondere über den Maßstab ihrer Verteilung unter die einzelnen, dem
Verband angehörigen Gemeinden,
4) über die Voraussetzungen und Formen der Auflösung des Verbands oder des
Ausscheidens einzelner Gemeinden aus demselben.
Auf die Verwaltung der Verbandsangelegenheiten finden die Bestimmungen über
die Verwaltung der Gemeinden namentlich bezüglich der Aufstellung der Voranschläge,
des Abschlusses und der Prüfung der Jahresrechnungen, sowie der Aufsicht der Staats-
behörden entsprechende Anwendung. Soweit in dieser Beziehung die Klasseneinteilung
der Gemeinden maßgebend ist, sind die Gemeindeverbände derjenigen Klasse, in welcher
sich die einzelnen zum Verband gehörigen Gemeinden befinden, falls letztere aber ver-
schiedenen Klassen angehören, der höheren derselben beizuzählen. Erstreckt sich der Verband
über mehrere Oberamtsbezirke oder Kreise, so ist zur Führung der Aufsicht über den-
selben diejenige Staatsbehörde zuständig, in deren Amtsbezirk die Vertretung des Verbands
ihren Sitz hat.
über Streitigkeiten, welche die aus einer solchen Vereinigung entspringenden öffentlich-
rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Verband und den demselben angehörigen Gemeinden
oder zwischen den letzteren untereinander betreffen, wird von den Verwaltungsgerichten
und zwar in erster Instanz von den Kreisregierungen, in zweiter Instanz vom Ver-
waltungsgerichtshof entschieden.