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IX. Abschnitt.
Aufsicht des Staats über die Gemeindeverwaltung.
Art. 185.
Die Staatsaussicht über die Gemeindeverwaltung wird, vorbehältlich der Vorschriften
in den Art. 191, 193 und 194, unter der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern
in den großen und mittleren Städten durch die Kreisregierung, in den übrigen Gemeinden
zunächst durch das Oberamt und in den gesetzlich bestimmten Fällen durch den Bezirksrat
ausgeübt.
Art. 186.
Die Ausübung der Aufsicht der Staatsbehörden über die Gemeindeverwaltung be-
schränkt sich vorbehältlich der in Art. 190, 192 und 193 und der für die Polizeiver-
waltung getroffenen Bestimmungen darauf, daß
1) die gesetzlich den Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht überschritten,
2) die gesetzlich den Gemeinden obliegenden öffentlichen Verbindlichkeiten erfüllt und
3) die gesetzlichen Vorschriften über die Geschäftsführung bei der Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des Gemeinde= und Stiftungsvermögens
beobachtet werden.
Die Aufsichtsbehörden haben zu diesem Behufe das Recht, sich von der Tätigkeit der
Gemeindebehörden sowohl durch Akteneinsicht als durch Vornahme von Amts= und Kassen-
visitationen überzeugung zu verschaffen und jede weitere zu diesem Zweck erforderliche
Auskunft von den Gemeindebehörden zu verlangen.
Art. 187.
Beschlüsse oder Anordnungen der Gemeindebehörden, welche mit den Gesetzen oder
den auf Grund der Gesetze erlassenen allgemeinen Vorschriften im Widerspruch stehen
(Art. 186 Abs. 1 Ziff. 1), sind — vorbehältlich der in Art. 195 über das Beschwerderecht
getroffenen Bestimmungen — durch das Oberamt, gegenüber den großen und mittleren
Städten durch die Kreisregierung außer Wirkung zu setzen, wenn sie nicht von der Ge-
meindebehörde selbst binnen einer angemessenen Frist zurückgenommen werden. Erforder-
lichen Falls ist deren Vollzug sofort zu untersagen.