Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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und in Gemeinden dritter Klasse 100 MA überschreitet, oder wenn bei der Fest- 
setzung des Gehalts des Ortsvorstehers der hiefür im Verordnungsweg aufgestellte 
Rahmen (Art. 105 Abs. 2) nicht eingehalten wird; 
2) bei der Veräußerung und dinglichen Belastung von Grundeigentum oder diesem 
gleichzuachtenden Rechten der Gemeinde, wenn deren Wert in mittleren Städten 
10000 /, in Gemeinden erster Klasse 6000 ", in Gemeinden zweiter Klasse 
4000 und in Gemeinden dritter Klasse 2000 MA übersteigt; 
3) bei Kapitalaufnahmen, durch welche der Schuldenstand der Gemeinde vermehrt 
wird, sofern es sich nicht um die bloß vorübergehende Eingehung einer Schuld 
zur Bestreitung solcher voranschlagsmäßigen Ausgaben handelt, für welche die 
Deckungsmittel im Voranschlag vorgesehen sind, aber erst im weiteren Verlauf 
des Rechnungsjahrs eingehen, und bei jeder Feststellung der Schuldentilgungs- 
pläne; 
4) bei der Belastung der Gemeinde durch Üübernahme neuer bleibender Verbindlich- 
keiten (vergl. Art. 49 Ziff. 10), insbesondere bei Errichtung von Sparkassen 
einschließlich der Festsetzung ihrer Satzungen, und bei übernahme von Haft- 
verbindlichkeiten für gewerbliche und Verkehrsunternehmungen Dritter; 
5) bei Freigebigkeitsleistungen, wenn sie im Voranschlag nicht einzeln vorgesehen sind 
und ihr Betrag in Gemeinden erster Klasse 1000 , in Gemeinden zweiter 
Klasse 400 -“ und in Gemeinden dritter Klasse 200 .∆ übersteigt; 
6) bei der Verteilung von Vermögensteilen der Gemeinde, insbesondere von Ein- 
nahmeüberschüssen unter die Gemeindeangehörigen. 
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist in den Fällen der Ziff. 1, 2 und 6 
bei den kleineren Städten und Landgemeinden der Bezirksrat, in allen übrigen Fällen 
die Kreisregierung. Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber kommt 
die zu der Kapitalaufnahme erforderliche Genehmigung dem Ministerium des Innern zu 
(vergl. Art. 176 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen 
Nebengesetzen vom 28. Juli 1899). 
Die Bestimmungen in Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 finden auch auf große Städte mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die Genehmigung seitens der Regierungsbehörde in den Fällen 
der Ziff. 4 nur erforderlich ist, wenn es sich um die Errichtung von Sparkassen oder
	        
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