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um die übernahme dauernder Haftverbindlichkeiten auf die Gemeinde handelt. Die Er—
teilung der Genehmigung, soweit solche erforderlich ist, steht in allen Fällen — mit
Ausnahme des in Abs. 2 zweiter Satz bezeichneten Falles — der Kreisregierung zu.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Teilgemeinden und die Gemeinde—
verbände gleichfalls Anwendung.
Art. 191.
Die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeindestiftungen wird unter der Ober—
aufsicht des Ministeriums des Innern in den großen und mittleren Städten durch die
Kreisregierung, in den übrigen Gemeinden zunächst durch das Oberamt, in den Fällen
der Art. 153 und 249 in Gemeinschaft mit dem betreffenden Dekan (gemeinschaftliches
Oberamt) geführt. Den Aufsichtsbehörden kommen hiebei die gleichen Befugnisse wie bei
der Beaufsichtigung der Gemeindeverwaltung zu.
über Meinungsverschiedenheiten, welche zwischen dem Oberamtsvorstand und dem
Dekan über die Ausübung des Ausfsichtsrechts in den Fällen des Art. 153 entstehen,
entscheidet die Kreisregierung.
Die Kreisregierung hat in den Fällen der Art. 153 und 249 vor ihrer Entscheidung
die Oberkirchenbehörde des beteiligten Bekenntnisses zu hören.
Art. 192.
Außer in den besonders bestimmten Fällen ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
zur Gültigkeit der Beschlüsse des Gemeinderats in Angelegenheiten der Stiftungsverwaltung
und zur Vollziehbarkeit derselben notwendig:
1) wenn einem Mitgliede des Gemeinderats (Art. 151 bis 153) aus Stiftungs-
mitteln eine neue oder erhöhte Besoldung, ein Wartgeld oder ein Ruhegehalt
verwilligt wird, sofern der Betrag derselben und die Voraussetzungen ihrer Ver-
willigung nicht durch Gesetz oder Gemeindesatzung bestimmt sind;
2) wenn einem Mitglied des Gemeinderats (Art. 151 bis 153) oder des Bürger-
ausschusses eine einmalige Belohnung oder Gabe aus Stiftungsmitteln ge-
währt wird; «
3) bei der Veräußerung von Mesnereigütern oder sonstigen Anderungen im Bestand
derselben, solange die Mesnerei noch mit dem Schulamt verbunden ist;