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Verfügung des Minikterinms des Innern,
betreffend die Anordnung neuer Abgeordnetenwahlen für die Stadt Ellwangen und den
Oberamtsbezirk Marbach. Vom 20. März 1906.
Nachdem die Abgeordneten für die Stadt Ellwangen und für den Oberamts-
bezirk Marbach gestorben sind, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät
des Königs die Vornahme von Neuwahlen für die Stadt Ellwangen und für den
Oberamtsbezirk Marbach angeordnet und nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen und dabei zu
beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899
(Reg. Bl. S. 31) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz
oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die
Wählerliste aufgenommen werden müssen.
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl-
kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom #1
(Reg. Bl. von 1900 S. 232) noch besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl-
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Oberämtern im
Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen Ge-
meinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 5. April
ds. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
sechs Tagen, also bis Mittwoch, den 11. April ds. Is. einschließlich, auf dem Rathaus
zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber
Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Ostermontag, den 16. April ds. Is., haben
die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen
dem Oberamt zu übergeben.