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ordnung übertragenen Verrichtungen in Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung bei
den diesfalls bestehenden besonderen Bestimmungen.
Art. 194.
Die gesamte Polizeiverwaltung in den Gemeinden, soweit sie von den Organen
derselben gehandhabt wird, unterliegt der Aufsicht des Oberamts, in Stuttgart derjenigen
der Stadtdirektion vorbehältlich der in bestimmten Fällen durch Gesetz oder Verordnung
vorgeschriebenen Mitwirkung des Bezirksrats und der Oberaufsicht der Kreisregierung
und des Ministeriums des Innern.
Innerhalb ihres polizeilichen Wirkungskreises können die Gemeindebehörden zur Aus-
führung der gesetzlich bestehenden Vorschriften und zur Erlassung der zur Abwendung von
Gefahren für das öffentliche Wohl notwendigen polizeilichen Verfügungen von der Auf-
sichtsbehörde aufgefordert und angehalten werden. Die für einzelne Fälle ergehenden
polizeilichen Anordnungen oder Verfügungen der Gemeindebehörden, welche gegen ein
Gesetz oder gegen die gesetzmäßig getroffene Anordnung einer höheren Behörde verstoßen
oder welche das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner verletzen oder ge-
fährden, können von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde außer
Wirkung gesetzt werden, Verfügungen, welche lediglich eine Benachteiligung einzelner ent-
halten, jedoch nur, wenn von diesen rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist (vergl.
Art. 196 Abs. 2). Soweit jedoch auf Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen Rechte
einzelner zur Entstehung gelangt sind, können dieselben nur unter denjenigen Voraus-
setzungen und Schranken beeinträchtigt werden, unter welchen überhaupt ein Eingreifen
der Staatsverwaltung in bestehende Rechte statthaft ist.
Auf dem Gebiet der Sicherheits= und der Gesundheitspolizei können die Aussichts-
behörden, wenn die Gemeindebehörden einer Aufforderung zur Ergreifung der erforder-
lichen Maßregeln nicht nachkommen, oder in Fällen, in welchen die Aufforderung eine
nachteilige Verzögerung zur Folge haben würde, auch ohne eine solche Aufforderung die
zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und des allgemeinen Wohls gebotenen Maßregeln
an Stelle der Gemeindebehörde treffen.
Art. 195.
Den Gemeindebehörden steht gegen die in Ausübung des Aussichtsrechts getroffenen
Anordnungen oder Entscheidungen der Staatsbehörden und der Bezirksräte in Angelegen-