Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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heiten der Gemeinde- und Stiftungsverwaltung sowie der Polizeiverwaltung, soweit nicht 
für einzelne Fälle abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, das Recht der Beschwerde- 
führung bei den höheren Aufsichtsbehörden (die Verwaltungsbeschwerde) in der gesetzlichen 
Instanzenfolge zu, gegen Anordnungen oder Entscheidungen der Aufsichtsbehörden im 
Gebiet der Polizeiverwaltung (Art. 194) jedoch nur dann, wenn behauptet ist, daß die 
Gemeinde hiedurch in einem Recht oder berechtigten Interesse verletzt sei. 
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen des Ministeriums des Innern findet 
beim Zutreffen der in Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 
16. Dezember 1876 bezeichneten Voraussetzungen Rechtsbeschwerde an den Verwaltungs- 
gerichtshof statt. Gegen eine rechtlich nicht begründete Anordnung oder Entscheidung steht 
auch ohne das Vorhandensein des weiteren Erfordernisses des angeführten Art. 13 Abs. 1 
der Gemeinde nach Erschöpfung der Verwaltungsbeschwerde die Rechtsbeschwerde an den 
Verwaltungsgerichtshof dann zu, wenn 
1) die Genehmigung zur Errichtung, Abänderung oder Aufhebung einer Gemeinde- 
satzung oder die Vollziehbarkeitserklärung einer Gemeindesatzung oder ihrer Auf- 
hebung nach Art. 8 Abs. 3 und 5 unter Berufung auf ihre Gesetzwidrigkeit ver- 
weigert, 
2) eine Gemeindesatzung nach Art. 8 Abs. 6 für kraftlos erklärt, 
3) eine ortspolizeiliche Vorschrift im Sinn der Art. 51 und 52 Abs. 2 des Landes- 
polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 wegen Ungesetzlichkeit ihrer Erlassung 
(o. a. O. Art. 56) außer Wirksamkeit gesetzt oder aus diesem Grund ihr Vollzug 
eingestellt, 
4) in den Fällen des Art. 187 ein Beschluß oder eine Anordnung der Gemeinde- 
behörde außer Wirkung gesetzt wurde. 
Art. 196. 
Sovweit nicht für einzelne Fälle abweichende Bestimmungen getroffen sind, steht den 
beteiligten Personen eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Gemeindebehörden oder gegen 
Verfügungen der Ausfsichtsbehörden in Angelegenheiten der Gemeinde= und Stiftungs- 
verwaltung mit Ausschluß der Ortspolizei nur insoweit zu, als eine gesetzliche Vorschrift 
zu ihrem Nachteil verletzt worden ist.
	        
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