Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Gegen Anordnungen oder Entscheidungen der Gemeindebehörden und der Aufsichts- 
behörden in polizeilichen Angelegenheiten steht jedem, welcher dadurch in einem berechtigten 
Interesse verletzt ist, das Recht der Beschwerdeführung zu. 
Beschwerden einzelner gegen Beschlüsse der Gemeindebehörden in polizeilichen und in 
Gemeinde- und Stiftungsverwaltungsangelegenheiten find vorbehältlich der für einzelne 
Fälle getroffenen besonderen Bestimmungen vom Oberamt und in den gesetzlich bestimmten 
Fällen vom Bezirksrat, Beschwerden in Gemeinde= und Stiftungsverwaltungsangelegen- 
heiten der großen und mittleren Städte von der Kreisregierung, Beschwerden gegen die 
in Ausübung des Ausfsichtsrechts getroffenen Verfügungen oder Entscheidungen der Staats- 
behörden und der Bezirksräte von der nächsthöheren Aufsichtsbehörde zu entscheiden. 
Art. 197. 
Die in Art. 195 Abs. 1 und in Art. 196 bezeichneten Beschwerden sind, vorbehältlich 
der für einzelne Fälle getroffenen abweichenden Bestimmungen, bei Verlust des Beschwerde- 
rechts binnen eines Monats nach Eröffnung der angefochtenen Entschließung anzubringen. 
Ist die angefochtene Entschließung dem Beschwerdeführer nicht förmlich eröffnet 
worden und war die Eröffnung an ihn nicht gesetzlich vorgeschrieben, so läuft die Frist 
von dem Tage an, an welchem der Beschwerdeführer von der Entschließung nachgewiesener- 
maßen Kenntnis erhalten hat. 
Die erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit ihr solche nicht aus 
dringlichen Gründen von der Behörde, von welcher die angefochtene Entschließung aus- 
gegangen ist, aberkannt wird. Eine Anordnung der letzteren Art kann von der zur Ent- 
scheidung über die Beschwerde zuständigen Behörde aufgehoben oder untersagt werden. 
Demjenigen, welcher durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle ver- 
hindert worden ist, die Beschwerdefrist einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand zu erteilen. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zwei- 
wöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das 
Hindernis gehoben ist. über den Antrag auf Wiedereinsetzung erkennt die zur Entschei- 
dung über die Beschwerde zuständige Behörde.
	        
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