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b. in den großen und mittleren Städten in Beschränkung auf die Angelegenheiten
der Polizeiverwaltung gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderats sowie
gegenüber den Beamten und Unterbeamten der Gemeinde,
in beiden Fällen jedoch nur zur Verhängung von Verweis und Geldstrafen bis
zu fünfzig Mark;
3) die Kreisregierung und das Ministerium des Innern gegenüber den Mitgliedern
der Gemeindekollegien sowie gegenüber den Beamten und Unterbeamten der
Gemeinden.
Die Strafbefugnis des Oberamts (Abs. 1 Ziff. 2) ist in den Fällen, in welchen
nach Abs. 1 Ziff. 1 der Ortsvorsteher an sich zum Einschreiten berufen ist, nur dann
begründet, wenn dieser nicht selbst einschreitet oder eine dessen Strafgewalt übersteigende
Strafe begründet ist oder die Dienstverfehlung gegenüber einer Anordnung des Oberamts
oder Bezirksrats beziehungsweise im unmittelbaren amtlichen Verkehr mit dem Oberamt
oder Bezirksrat begangen wird. In gleicher Weise ist die Strafbefugnis der Kreisre-
gierung und des Ministeriums des Innern (Abs. 1 Ziff. 3) im Verhältnis zu derjenigen
der unteren Behörden beschränkt.
Art. 203.
Zur Verhängung der gesetzlich zugelassenen Ordnungsstrafen sind außerdem die
Amtsgerichte und die höheren Justizbehörden in Ansehung der den gerichtlichen Geschäfts-
kreis berührenden Obliegenheiten der Gemeindebehörden befugt.
Art. 204.
Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu
geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten zu verantworten.
Die Verhängung der Ordnungsstrafe erfolgt unter Angabe der Gründe durch schrift-
liche Verfügung oder zu Protokoll; im ersteren Falle ist die Verfügung dem Beschuldigten
zuzustellen, im letzteren Falle ist ihm auf Verlangen eine Abschrift des Protokolls zu
erteilen.
Art. 205.
Die in dienstlichen Untersuchungen (Art. 204) zu vernehmenden Zeugen sind ver-
bunden, Zeugnis abzulegen und können beeidigt werden.