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Hinsichtlich der Zulässigkeit der Vernehmung und der Beeidigung der Zeugen, des Rechts
der Verweigerung des Zeugnisses, der Eidesverweigerung und der Art der Beeidigung der
Zeugen finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Art. 206.
Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen findet, wenn solche von dem Ortsvor-
steher, dem Oberamt oder dem Amtsgericht erkannt worden sind, eine einmalige Beschwerde
an die nächst vorgesetzte Behörde statt.
Gegenüber den Strafverfügungen der Kreisregierung, des Ministeriums der Justiz
und des Ministeriums des Innern steht dem Bestraften eine einmalige Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof, gegenüber den Strafverfügungen der Landgerichte an das
Oberlandesgericht zu.
Gegenüber den Strafverfügungen des Oberlandesgerichts ist eine Beschwerde nicht
zulässig.
Die Beschwerde muß binnen der Frist von einer Woche eingelegt werden; sie hat
aufschiebende Wirkung.
Art. 207.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über Ordnungsstrafen finden auch auf
vormalige Mitglieder der Gemeindekollegien, Beamte und Unterbeamte der Gemeinden
in Fällen der Verletzung der in Art. 99 bezeichneten Dienstpflicht Anwendung.
Gegen einen in den Ruhestand versetzten oder mit Amtsenthebung bestraften Beamten
(vergl. auch Art. 110 und 111) kann außerdem im Wege des förmlichen Disziplinar-
verfahrens auf Verlust des Titels und des Ruhegehalts erkannt werden wegen solcher
zur Zeit des aktiven Dienstes begangenen Handlungen, welche, wären sie früher bekannt
geworden, Dienstentlassung zur Folge gehabt hätten. Das Verfahren fällt weg, wenn
der Beamte unter Übernahme der Kosten freiwillig auf Titel und Ruhegehaltsanspruch
verzichtet.
Art. 208.
Gegenüber den auf unbestimmte Zeit angestellten Beamten und Unterbeamten der
Gemeinden kann, soferne nicht ihre Anstellung nach Art. 103 Abs. 4 in eine Anstellung
auf bestimmte Zeit sich verwandelt hat, von derjenigen Behörde, welche die Anstellung
verfügt hat, wegen grober Dienstverfehlung die sofortige Entlassung verfügt werden,