Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Hinsichtlich der Zulässigkeit der Vernehmung und der Beeidigung der Zeugen, des Rechts 
der Verweigerung des Zeugnisses, der Eidesverweigerung und der Art der Beeidigung der 
Zeugen finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Art. 206. 
Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen findet, wenn solche von dem Ortsvor- 
steher, dem Oberamt oder dem Amtsgericht erkannt worden sind, eine einmalige Beschwerde 
an die nächst vorgesetzte Behörde statt. 
Gegenüber den Strafverfügungen der Kreisregierung, des Ministeriums der Justiz 
und des Ministeriums des Innern steht dem Bestraften eine einmalige Beschwerde an 
den Verwaltungsgerichtshof, gegenüber den Strafverfügungen der Landgerichte an das 
Oberlandesgericht zu. 
Gegenüber den Strafverfügungen des Oberlandesgerichts ist eine Beschwerde nicht 
zulässig. 
Die Beschwerde muß binnen der Frist von einer Woche eingelegt werden; sie hat 
aufschiebende Wirkung. 
Art. 207. 
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über Ordnungsstrafen finden auch auf 
vormalige Mitglieder der Gemeindekollegien, Beamte und Unterbeamte der Gemeinden 
in Fällen der Verletzung der in Art. 99 bezeichneten Dienstpflicht Anwendung. 
Gegen einen in den Ruhestand versetzten oder mit Amtsenthebung bestraften Beamten 
(vergl. auch Art. 110 und 111) kann außerdem im Wege des förmlichen Disziplinar- 
verfahrens auf Verlust des Titels und des Ruhegehalts erkannt werden wegen solcher 
zur Zeit des aktiven Dienstes begangenen Handlungen, welche, wären sie früher bekannt 
geworden, Dienstentlassung zur Folge gehabt hätten. Das Verfahren fällt weg, wenn 
der Beamte unter Übernahme der Kosten freiwillig auf Titel und Ruhegehaltsanspruch 
verzichtet. 
Art. 208. 
Gegenüber den auf unbestimmte Zeit angestellten Beamten und Unterbeamten der 
Gemeinden kann, soferne nicht ihre Anstellung nach Art. 103 Abs. 4 in eine Anstellung 
auf bestimmte Zeit sich verwandelt hat, von derjenigen Behörde, welche die Anstellung 
verfügt hat, wegen grober Dienstverfehlung die sofortige Entlassung verfügt werden,
	        
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