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wegen der sofort eintretenden vermögensrechtlichen Folgen der Entlassung ist jedoch eine
Beschwerde bis zur Kreisregierung statthaft, welche endgültig entscheidet.
Außerdem kann die Entlassung der in Abs. 1 bezeichneten Beamten und Unter-
beamten sowie der Amtsverweser und Stellvertreter wegen grober Dienstverfehlungen
oder erwiesener Dienstunbrauchbarkeit von der Kreisregierung verfügt werden, wenn die
zur Verfügung der Dienstentlassung zunächst berufene Gemeinde= oder Stiftungsbehörde
einer unter Angabe der Gründe ergangenen Aufforderung zu ihrer Entlassung keine
Folge gegeben hat. Gegen die Verfügung der Kreisregierung kann binnen der Frist von
einem Monat nach ihrer Eröffnung sowohl von dem entlassenen Beamten oder Unter-
beamten als von der betreffenden Gemeinde= oder Stiftungsbehörde Beschwerde an das
Ministerium des Innern erhoben werden, welches endgültig entscheidet.
Die Bestimmungen des Art. 199 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Der Art. 13 des Körperschaftsforstgesetzes vom 19. Februar 1902 bleibt unberührt
(vergl. übrigens Art. 193 Abs. 1).
Art. 209.
Die Amtsenthebung kommt nur gegenüber solchen auf Lebensdauer oder auf be-
stimmte Zeit (vergl. auch Art. 103 Abs. 4) angestellten Gemeindebeamten in Frage,
welche der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
angehören oder dieser Verpflichtung vermöge ihrer Teilnahme an einer körperschaftlichen
Pensionsanstalt nicht unterliegen (Art. 4 des Körperschaftspensionsgesetzes in der Fassung
vom 5. September 1905). Sie besteht in der Entfernung vom Amt ohne Verlust des
Titels und unter Gewährung des Ruhegehalts für die dem Beamten auf Grund seiner
Anstellung noch zustehende Amtsdauer nach den Vorschriften des Körgerschaftspensions-
gesetzes. Der Ruhegehalt kann jedoch auf zwei Dritteile herabgesetzt werden.
Die Dienstentlassung, welche bei den Mitgliedern der Gemeindekollegien mit Aus-
schluß der Ortsgeistlichen und den auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit angestellten
Gemeindebeamten zur Anwendung kommt, besteht in der Entfernung vom Amt mit
Verlust des Titels und des etwaigen Anspruchs auf Gehalt und Pension.
Art. 210.
über die Entfernung vom Amt (Amtsenthebung oder Dienstentlassung, Art. 209
Abs. 1 und 2) entscheidet der Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte auf Grund eines
vorangegangenen förmlichen Disziplinarverfahrens.